Non-entry for insufficiently reasoned appeal in EL case

9C_551/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung26.08.2013Inadmissible

Zusammenfassung

H. appealed a cantonal decision concerning supplementary benefits to AHV/IV, arguing that additional housing-related expenses should be included in the EL calculation. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory minimum requirements for reasoning because it merely repeated the appellant’s view and did not explain any legal error in the cantonal judgment. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Nichteintreten bei bloss appellatorischer Kritik. Die Beschwerde hat die Begehren und eine gedrängte Begründung zu enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es genügt nicht, die vor Vorinstanz vertretene und verworfene Auffassung zu wiederholen oder einzelne Berechnungspositionen zu behaupten, ohne sich mit den tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Wird eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt, ist darzutun, weshalb diese offensichtlich unrichtig und entscheidrelevant sein soll. Fehlt es daran, kann im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_551/2013

Urteil vom 26. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juni 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juni 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2013 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von H.________ am 7. August 2013(Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine im angefochtenen Entscheid verworfene Auffassung vorzutragen, gemäss welcher in der EL-Berechnung (gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) ausgabenseitig über die anerkannten jährlichen Mietkosten von Fr. 12'768.- (12 x Fr. 1'064.- [Nettomietzins ab 1. Januar 2012: Fr. 954.-; Nebenkosten: Fr. 110.-]) hinaus weitere Kosten wie namentlich GGA-Gebühren, Strom-, Wasser-, Geräteunterhalts- und Gerätereparaturkosten (Tumbler, Waschmaschine und Kühlschrank) zu berücksichtigen seien, und nicht zur Kenntnis nehmen will, dass das Gesetz solches nicht vorsieht,
dass damit die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen für eine hinreichend begründete Beschwerde nicht genügen, da den Ausführungen jedenfalls nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Schlagwörter

supplementary benefitsappeal admissibilityreasoned appealnon-entryhousing costscourt costs