Appeal withdrawn in invalidity insurance case

9C_550/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung26.08.2009Withdrawn

Zusammenfassung

The insured person withdrew the federal appeal against the judgment of the St. Gallen cantonal insurance court. The Federal Court therefore discontinued the proceedings and struck the case from the docket. It also waived court costs.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, ist das Verfahren abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids. Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 2 BGG erlassen werden, namentlich wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_550/2009

Verfügung vom 26. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2009.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 24. August 2009, worin P.________ die Beschwerde vom 24. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2009 zurückziehen lässt,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann

Schlagwörter

appeal withdrawaldiscontinuancecourt costsinvalidity insurancefederal procedure