Non-entry on invalidity insurance complaint for insufficient reasoning

9C_547/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung11.09.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Federal Administrative Court’s decision on the termination of an invalidity pension. It held that the appellant’s submissions did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not show any manifestly incorrect fact-finding or violation of federal law. The request for a judicial super-expertise relied on a medical report dated after the challenged decision, which was an inadmissible new fact. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Novenverbot: Auf eine Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten, wenn die Begründung nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt oder die Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unrichtig ist. Ein nach dem angefochtenen Entscheid erstellter ärztlicher Bericht kann als echtes Novum nicht zur Begründung eines Begehrens auf gerichtliche Superbegutachtung herangezogen werden. Bei fehlender Begründung genügt die Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht; ein Nichteintreten ist zulässig (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

9C_547/2012 {T 0/2}

Urteil vom 11. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Mai 2012, betreffend Einstellung der Invalidenrente,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal der Antrag auf eine "Superbegutachtung beim Gericht" sich auf einen fachärztlichen Bericht vom 5. Juli 2012 stützt, der ein unzulässiges Novum ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht verstösst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

Schlagwörter

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