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9C_542/2012 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued without costs
9C_542/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.09.2012Dismissed
The appellant withdrew his appeal against the judgment of the Lucerne Administrative Court in an invalidity insurance dispute. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and ordered no court costs. The order was issued in written procedure by the President of the II Social Law Division.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zum Abschreiben des Verfahrens. Nach Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren ohne materielle Prüfung abgeschrieben. Gerichtskosten können in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Kostenauflage unter den gegebenen Umständen unterbleibt. Die Abschreibung erfasst nur die Prozessbeendigung; über den angefochtenen Entscheid wird nicht materiell befunden.
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9C_542/2012
Verfügung vom 10. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Mai 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 5. September 2012, worin M.________ die Beschwerde vom 6. Juli 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Mai 2012 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler