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9C_534/2011 ΓÇó Insufficiently reasoned appeal inadmissible
9C_534/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung21.07.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complaint in an invalidity insurance case did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. It consisted essentially of a summary of the medical history and procedural course and did not sufficiently explain why the cantonal court’s factual findings were manifestly incorrect or legally erroneous. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 200 on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Schilderung des Sachverhalts oder der Verfahrensgeschichte genügt nicht. Wird eine Sachverhaltsrüge erhoben, ist substantiiert aufzuzeigen, weshalb die Feststellungen offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlt es daran, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht ein.
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9C_534/2011
Urteil vom 21. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Frau Regula Schwaller,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, welche im Grunde eine blosse Zusammenfassung des Krankheitsgeschehens und der Verfahrensgeschichte darstellt, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe die eingereichten Arztberichte "nicht entsprechend gewürdigt",
dass aus diesen Gründen die Eingabe vom 1. Juli 2011 kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz