projekte
9C_525/2010 ΓÇó Late appeal in disability insurance case
9C_525/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung05.07.2010Inadmissible
The Federal Court held that the cantonal judgment had been delivered to the appellant’s counsel on 14 May 2010, not 17 May 2010. The 30-day appeal period therefore began on 15 May 2010 and expired on 14 June 2010. Because the appeal was handed to the post office only on 16 June 2010, it was late. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.
Art. 100 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der massgebenden Zustellung zu laufen und endet nach 30 Tagen; für die Fristwahrung ist die Übergabe an die Schweizerische Post massgebend. Wird die Beschwerde nach Fristablauf aufgegeben, ist im vereinfachten Verfahren auf sie nicht einzutreten. Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
9C_525/2010
Urteil vom 5. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Verfahrensbeteiligte
P.________, vertreten durch Advokat Dr. Costantino Testa,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 3. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die am 16. Juni 2010 (Poststempel) eingereichte Beschwerde des P.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2010 und in die vom Bundesgericht eingeholte postamtliche Bescheinigung vom 24. Juni 2010 (Track & Trace-Auszug; Sendungsnummer .________),
in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Entscheid dem den Beschwerdeführer vertretenden Centro Consulenze entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht am Montag, 17. Mai 2010, sondern gemäss erwähnter postamtlicher Bescheinigung bereits am Freitag, 14. Mai 2010, ausgehändigt worden ist,
dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 15. Mai 2010 (Art. 44 Abs. 1 BGG) zu laufen begonnen und am 14. Juni 2010 geendet hat (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass die am 16. Juni 2010 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde demnach verspätet eingereicht worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juli 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz