Non-entry for insufficiently reasoned insurance appeal

9C_518/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a health-insurance dispute after the cantonal court had discontinued the case because the required cost advance was not paid in time. It found that the appellant’s filing did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG, since it failed to address the decisive reasoning of the cantonal decision. The discrimination complaint under Art. 8(2) BV was also insufficiently substantiated under Art. 106(2) BGG. As the appellant had repeatedly filed inadequate appeals in similar matters, the court described the appeal as querulous and, in simplified proceedings, refused to enter into the case. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 42 Abs. 7 BGG; unzureichende Beschwerdebegründung und querulatorische Eingabe. Das bundesgerichtliche Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterstehen qualifizierten Begründungsanforderungen. Wiederholt rechtsgenüglicheingaben in gleichartigen Streitigkeiten können als querulatorisch qualifiziert werden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_518/2012

Urteil vom 29. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

EASY SANA Krankenversicherung AG,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
9. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juni 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. Mai 2012, mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine sachbezogene inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach mangels Leistung des vom kantonalen Gericht einverlangten Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass insbesondere der Einwand, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend (Art. 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male in Streitigkeiten um Krankenkassenprämien mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Schlagwörter

social insurancehealth insuranceappeal admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcost advancequerulous filingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the minimum reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No; the filing did not engage with the decisive reasons of the lower court and therefore did not satisfy Art. 42 BGG.

Extrahierte Begründung

The submission contained no substantive challenge to the cantonal court's reasoning. The discrimination complaint was also insufficiently reasoned under the stricter requirements for constitutional claims.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be treated as querulous.

Extrahierter Entscheid

Yes; given the repeated filing of inadequate appeals in similar health-insurance disputes, the court characterized the appeal as querulous.

Extrahierte Begründung

The appellant had repeatedly brought non-compliant appeals in premium disputes, justifying the label under Art. 42(7) BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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