Non-entry for insufficiently reasoned appeal in health insurance case

9C_517/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal social-insurance decision that had struck the case for failure to pay the requested advance on costs. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements: it did not address the cantonal court’s decisive reasoning, and the discrimination allegation was not properly substantiated. Because the appellant had repeatedly filed deficient appeals in similar health-insurance disputes, the court also characterized the filing as querulous. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen und querulatorische Rechtsmittel: Ein Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen; fehlt eine sachbezogene Kritik, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Begründungspflicht; blosse appellatorische Vorbringen genügen nicht. Wiederholt rechtsungenügende Eingaben in gleichgelagerten Streitigkeiten können als querulatorisch qualifiziert werden. Bei Nicht-Eintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_517/2012

Urteil vom 29. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
9. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juni 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. Mai 2012, mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine sachbezogene inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach mangels Leistung des vom kantonalen Gericht einverlangten Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass insbesondere der Einwand, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend (Art. 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male in Streitigkeiten um Krankenkassenprämien mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Schlagwörter

health insuranceappeal admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintquerulous filingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and therefore failed the requirements of Art. 42 para. 1 and 2 BGG.

Extrahierte Begründung

The appellant offered no substantive criticism of the lower court's reasoning that the appeal would not be entered into because the required cost advance had not been paid in time.

Kernrechtsfrage

Whether the allegation of discrimination satisfied the heightened requirements for constitutional complaints.

Extrahierter Entscheid

No. The discrimination argument was not sufficiently substantiated under Art. 106 para. 2 BGG.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must be specifically reasoned; the bare assertion of discrimination was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was querulous within the meaning of Art. 42 para. 7 BGG.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the repeated filing of legally inadequate appeals in similar health-insurance matters, the court characterized the appeal as querulous.

Extrahierte Begründung

The appellant had repeatedly submitted non-compliant appeals in disputes over health-insurance premiums.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.