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9C_515/2007 ΓÇó Non-entry on appeal against expert-witness refusal
9C_515/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung18.02.2008Dismissed
S. challenged the refusal to exclude Dr. med. C. as expert in her disability insurance matter. The IV office had rejected the request, and the Bern Administrative Court declared the complaint inadmissible. On appeal, the Federal Supreme Court held that it only had to review the cantonal non-entry decision. Since the appeal did not substantively show why that ruling was wrong, it lacked the required reasoning and was not entered into. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Beschwerdebegründung bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinandersetzt. Im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Frage der Rechtmässigkeit des kantonalen Nichteintretens den Streitgegenstand; die materiellen Einwände gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt bleiben ausser Betracht. Art. 44 ATSG betreffend Ablehnung eines Gutachters ist nur insoweit relevant, als eine zulässige und hinreichend begründete Anfechtung vorliegt. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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9C_515/2007
Urteil vom 18. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Juli 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Gesuch der 1948 geborenen S.________ abwies, mit welchem sie Dr. med. C.________ im Verfahren betreffend ihren Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente als Gutachter ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2007 nicht eintrat,
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt, mit welcher sie an der Ablehnung des Dr. med. C.________ als Gutachter festhält,
dass der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt (Art. 44 Satz 1 ATSG),
dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 Satz 2 ATSG),
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Versicherte lehne Dr. med. C.________ in ihrer Beschwerde offenbar nicht mehr als Gutachter ab, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsverfügung habe, was zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führe,
dass Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens somit einzig die Frage bildet, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, wogegen die namhaft gemachten Umstände, die gemäss Ansicht der Versicherten für die Ablehnung des Dr. med. C.________ als Gutachter sprechen sollen, nicht zu überprüfen sind,
dass damit offen bleiben kann, ob es sich bei der nunmehr eindeutig erklärten Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. C.________ um ein im Rahmen von Art. 99 BGG unzulässiges Novum handelt mit der Folge, dass die Frage der Ablehnung auch aus diesem Grund nicht beurteilt werden könnte,
dass in der Beschwerde ans Bundesgericht richtigerweise nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Nichteintreten erkannt, weil die Versicherte schon in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. März 2007 ihren Willen, Dr. med. C.________ abzulehnen, kundgetan habe,
dass die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG) aufweist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 4 zu Art. 42 BGG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Lustenberger Widmer