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9C_5/2013 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
9C_5/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung23.01.2013Dismissed
The Federal Supreme Court considered an appeal in a health insurance matter against a judgment of the Lucerne Administrative Court. It held that the filing did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it contained no proper prayer and failed to address the lower court's reasoning in a sufficiently concrete manner, including any substantiated challenge to the factual findings. The appeal was therefore manifestly inadmissible and no cure period was granted. The court waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsschrift muss einen rechtsgenüglichen Antrag und eine gedrängte Begründung enthalten, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; namentlich ist darzulegen, weshalb Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig sein sollen. Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, kann auf sie ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten werden. Kostenbefreiung bleibt nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG vorbehalten.
9C_5/2013 {T 0/2}
Urteil vom 23. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 10. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Dezember 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 3. Januar 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln hingewiesen hat,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann