Complaint inadmissible for insufficient reasoning

9C_497/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung23.11.2007Inadmissible

Zusammenfassung

R.________ AG filed a complaint against a Federal Administrative Court judgment concerning a BVG contribution claim. The Federal Supreme Court warned that the filing appeared not to satisfy the requirements for requests and reasoning and could only be corrected within the appeal period. As the submission was not improved and contained no substantive engagement with the lower court's decisive reasoning, the Court refused to enter into the complaint in simplified proceedings. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Das Rechtsmittel muss einen hinreichenden Antrag und eine zumindest gedrängte, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehende Begründung enthalten. Eine bloss formelhafte oder bloss appellatorische Eingabe genügt nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Überlegungen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_497/2007

Urteil vom 23. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
R.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
8045 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2007.

Nach Einsicht
in die von der R.________ AG erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2007 (betreffend BVG-Beitragsforderung),
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 27. Juli 2007 an die R.________ AG, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die (nicht verbesserte) Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Beitragsforderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementformal requirementsnon-entrycourt costsoccupational pension