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9C_496/2007 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in invalidity insurance appeal
9C_496/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.09.2007Inadmissible
K.________ challenged the Zurich Social Insurance Court judgment denying him an invalidity insurance pension. The Federal Supreme Court held that the written appeal did not meet the statutory reasoning requirements: it did not explain why the cantonal findings were गलत or why the denial of the pension breached federal law. The court therefore refused to enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant and set off against the CHF 500 advance, with CHF 300 to be returned.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf Beschwerde nur bei sachbezogener, hinreichend begründeter Rüge. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen nach Art. 105 Abs. 2 BGG oder mit der bundesrechtlichen Anspruchsprüfung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 95 lit. a BGG). Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG.
9C_496/2007 {T 0/2}
Urteil vom 25. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, instruierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007.
Das instruierende Mitglied der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Juli 2007 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007 betreffend Rente der Invalidenversicherung,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: