Disability pension denied; appeal dismissed on existing record

9C_485/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.09.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the refusal of a disability pension, arguing for a half pension. The Federal Supreme Court held that, for the relevant period up to the objection decision, he was unable to continue as a scaffold builder but remained fully capable of adapted sedentary work, which ruled out a pension. Later medical reports could not be considered because the legality of the administrative decision is assessed on the facts existing at the time of that decision. The complaint was dismissed in simplified procedure, and costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades und zeitlicher Prüfungsrahmen: Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verfügung ist grundsätzlich der Sachverhalt massgebend, der im Zeitpunkt der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids bestanden hat. Spätere medizinische Entwicklungen sind regelmässig Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens. Unter dem BGG erfolgt keine freie Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen; diese sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigierbar (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei zumutbarer adaptierter Arbeit und rentenausschliessendem Erwerbseinkommen besteht kein Rentenanspruch.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_485/2007

Urteil vom 4. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1966 geborenen M.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden und der psychischen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, den bisherigen Beruf als Gerüstmonteur auszuüben, hingegen einer leidensangepassten, vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Zumindest gilt diese Schlussfolgerung für den hier relevanten Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006. Von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz kann jedenfalls keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer auf die ärztlichen Berichte des Chirurgen Dr. H.________ vom 14. März 2007 sowie des behandelnden Psychiaters Dr. C.________ vom 27. März 2007 verweist, hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass der Sozialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der streitigen Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Im Übrigen werden in der Beschwerde ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, zugestellt.
Luzern, 4. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

disability insuranceinvalidity degreeincome comparisonstandard of reviewmedical evidencetemporal assessmentcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to a disability pension under the invalidity insurance rules.

Extrahierter Entscheid

The claimant remained capable of performing a medically adapted mostly seated job and could earn an income excluding a pension; no pension entitlement was shown.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court relied on the cantonal findings that the claimant could no longer work as a scaffold builder but was fully able to do adapted work. Later medical reports post-dating the objection decision did not alter the relevant assessment period.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could succeed based on alleged factual and evidentiary errors.

Extrahierter Entscheid

No. The allegations raised only factual and discretionary questions, and the findings were not obviously incorrect or incomplete.

Extrahierte Begründung

Under the BGG, the Court reviews facts only for obvious error or legal violation; it does not freely reassess evidence or discretion in this case.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the losing appellant.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the costs under the Federal Supreme Court Act.

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