Untimely and insufficiently reasoned social security complaint

9C_482/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant challenged a Federal Administrative Court decision confirming repayment of wrongly paid old-age pensions after an unsuccessful request for a lump-sum settlement. The Federal Supreme Court held that the complaint was filed too late after publication of the lower-court decision and that no basis for restoring the deadline existed. In any event, the submissions did not contain sufficient reasoning under the Federal Supreme Court Act. The complaint was therefore not entered into, and no court costs were charged.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; publication of the lower-court judgment in the Federal Gazette triggers the appeal period, and a complaint is inadmissible if filed late and not substantiated with proper reasoning. A restoration of the deadline under Art. 50 BGG requires duly alleged and established impediments; absent such grounds and absent compliant reasoning, the court enters no review and may dispense with costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_482/2013

Urteil vom 31. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013.

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 11. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des P.________ gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2010 ab, mit welchem die Schweizerische Ausgleichskasse die wegen der vom Beschwerdeführer beantragten einmaligen Abfindung (Fr. 33'209.-) versehentlich ausgerichteten Altersrenten (Restschuld Fr. 1'853.-) zurückgefordert hatte.

2.

Das Verwaltungsgericht versuchte seinen Entscheid vom 11. März 2013 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelladresse in der Schweiz zu eröffnen, indessen ohne Erfolg. Daraufhin publizierte das Gericht seinen Entscheid vom 11. März 2013 gestützt auf Art. 36 lit. b VwVG (in Verbindung mit Art. 37 VGG) im Bundesblatt Nr. xxx.

3.

Die Eröffnung des Entscheides vom 11. März 2013 durch Publikation im Bundesblatt setzte die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) in Gang. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht innert Frist handelte. Seine erste Eingabe, welche das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist überwies, wurde der Poststelle im Ausland am 6. Juni 2013 übergeben und erreichte die schweizerische Post am 10. Juni 2013. Die Beschwerde ist damit klar verspätet. Anhaltspunkte, die eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden (Art. 50 BGG), bestehen nicht. Die Frage der Wiederherstellung kann jedoch offenbleiben. Denn keine der Eingaben des Beschwerdeführers (einschliesslich Beilagen), insbesondere auch nicht die Zuschrift vom 26. Juni 2013, beim Bundesgericht am 1. Juli 2013 eingelangt, enthält Ausführungen, welche als genügende Beschwerdebegründung, wie sie das Gesetz verlangt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), betrachtet werden könnten. Folglich ist die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht hinreichend begründet, und es ist auf sie nach Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bestimmung nicht einzutreten, wobei umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Schlagwörter

social insuranceold-age pensionrecoveryappeal deadlinepublicationlegal reasoningnon-entrycourt costs