Non-entry on insufficiently reasoned disability insurance appeal

9C_481/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung17.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Thurgau Administrative Court decision in disability insurance. It held in simplified procedure that the appeal was inadmissible because the appellant’s submissions did not satisfy the statutory reasoning requirements: although a disability pension was requested, no argument was presented showing manifestly incorrect fact-finding or legal error. The Court therefore did not enter into the appeal and, exceptionally, waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 95 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen ist substanziiert aufzuzeigen, dass diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind und sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken können. Blosses Festhalten am Rechtsbegehren genügt nicht. Wird die Begründungspflicht nicht erfüllt, erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_481/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Juli 2013 an T.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von T.________ am 3. Juli 2013 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da zwar die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt wird, den Ausführungen indessen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Schlagwörter

disability insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrymanifestly incorrect factscourt costs