Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_480/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung07.08.2013Inadmissible

Zusammenfassung

S. appealed to the Federal Court against the Bern Administrative Court's non-entry decision in an invalidity insurance dispute. The Federal Court held that the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it did not show any manifestly incorrect fact-finding or legal error by the lower court and instead addressed the merits. The complaint about a denial of the right to be heard also failed, since the lower court's order had been available for collection. The Federal Court therefore did not enter into the appeal, imposed no court costs, and denied legal aid for lack of prospects.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Folgen ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische Kritik oder die Behandlung der materiellen Streitsache genügt nicht. Wird die Sachverhaltsrüge nicht substanziiert und fehlt jede Auseinandersetzung mit dem tragenden Nichteintretensgrund der Vorinstanz, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan, wenn die Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat und die Zustellungsproblematik auf fehlender Abholung bzw. fehlender Organisation der Entgegennahme beruht. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Verbeiständung aus; bei Verzicht auf Gerichtskosten wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_480/2013

Urteil vom 7. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2013 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache mit den materiellen Aspekten des Rechtsstreits, nicht aber mit der Fristversäumnis, welche zum vorinstanzlichen Nichteintreten auf die Beschwerde geführt hat, auseinandersetzt, sondern diesbezüglich wie schon vor Vorinstanz behauptet, die Verfügungen der IV-Stelle erst am 18. und 21. Januar 2013 erhalten zu haben,
dass es sich dabei nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz indessen um Verfügungskopien gehandelt hat, während die Originalverfügungen bereits am 15./16. Januar 2013 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt wurden,
dass schliesslich auch die Behauptung, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, jegliche sachbezogene Begründung vermissen lässt, zumal die Verfügung des vorinstanzlichen Einzelrichters vom 15. April 2013, mit welcher der Versicherten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 13. Mai 2013 eingeräumt und damit das rechtliche Gehör gewährt wurde, gemäss Auskunft der Post bereits am 17. April 2013 bei der Abhol-/Zustellstelle X.________ eingetroffen war, von der Versicherten jedoch erst am 28. Mai 2013, gleichzeitig mit dem angefochtenen Entscheid vom 21. Mai 2013, entgegengenommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin, die davon abgesehen hat, die Verfügung vom 15. April 2013 bei der Poststelle X.________ abzuholen oder bei Abwesenheit eine Drittperson mit deren Entgegennahme zu beauftragen, unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlich geschützten Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz zu begründen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, während das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityreasoning requirementsright to be heardlegal aidnon-entry