Non-entry due to insufficient reasoning; legal aid denied

9C_479/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal social insurance order that had struck the case off because the advance costs were not paid in time. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to address the decisive reasoning and did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG; the discrimination allegation was also insufficiently substantiated. Referring to repeated similarly deficient filings, the Court qualified the appeal as querulous and applied the simplified non-entry procedure. Free legal aid was refused, and court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, wenn sie sich nicht sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt; blosse Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage der Partei oder unsubstanziierte Verfassungsrügen genügen nicht. Wiederholt rechtsungenaügende Eingaben in derselben Streitmaterie können als querulatorisch erscheinen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde fällt unentgeltliche Rechtspflege ausser Betracht; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_479/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

EASY SANA Krankenversicherung AG,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. April 2012 (Nr. 730 12 1/1032), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich die Beschwerdeführerin ganz allgemein mit ihrer finanziellen Situation auseinandersetzt, was auch auf die Frage der Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde zutrifft,
dass demzufolge die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend (Art. 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

social insuranceappeal admissibilityreasoning requirementadvance costslegal aidquerulous filingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act

Extrahierter Entscheid

No; the filing did not engage with the cantonal reasons for non-entry and therefore was insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The appeal did not specifically address the decisive finding that the advance costs were not paid within the time limit and instead discussed only the appellant's financial situation.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant qualified for free legal aid

Extrahierter Entscheid

No; because the appeal was inadmissible, free legal aid could not be granted.

Extrahierte Begründung

Unsuccessfulness/inadmissibility of the appeal precluded the granting of legal aid.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into and legal aid was refused, costs were imposed on the appellant.

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