Non-entry for insufficiently reasoned appeal in health insurance case

9C_470/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung28.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal social insurance decision that had struck the case from the roll because the cost advance was not paid in time. The Federal Supreme Court held that the appeal did not address the decisive cantonal reasoning and did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The alleged discrimination claim was also insufficiently substantiated. In simplified proceedings, the Court therefore did not enter into the appeal, refused free legal proceedings, and imposed court costs of CHF 200 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und qualifizierte Rügeanforderungen bei Verfassungsrügen. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Ausführungen genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Fehlt es daran offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Querulatorische Eingaben können im Rahmen von Art. 42 Abs. 7 BGG berücksichtigt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_470/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. März 2012 (Nr. 730 11 249/1019), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich die Beschwerdeführerin wie in früheren Beschwerden zuvor mit ihrer Situation und derjenigen ihrer Töchter allgemein auseinandersetzt,
dass demzufolge die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend (Art. 8 Abs. 2 BV), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

health insurancecost advanceinadmissibilityinsufficient reasoningconstitutional complaintfree legal aidcourt costssimplified procedurequerulous filing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the minimum reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not engage with the cantonal reasons for non-entry and failed to explain any legal error or manifestly incorrect factual finding.

Extrahierte Begründung

The appeal contained only general statements about the appellant's situation, without a targeted challenge to the decisive finding that the cost advance had not been paid within the set time limit.

Kernrechtsfrage

Whether the allegation of discrimination was properly substantiated as a constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The discrimination allegation lacked the heightened substantiation required for a constitutional claim.

Extrahierte Begründung

The appellant did not develop a qualified constitutional argument within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

Kernrechtsfrage

Whether leave for free legal proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was inadmissible, the request for free legal proceedings had to be refused.

Extrahierte Begründung

Inadmissibility of the main appeal excluded the grant of free legal aid/proceedings.

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