Insufficiently reasoned social insurance appeal inadmissible

9C_464/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung16.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed a Zurich social insurance judgment to the Federal Supreme Court. The Court found that the appeal satisfied the formal prayer-for-relief requirement but failed to meet the duty to reason the complaint under Art. 42 BGG, because it merely attacked the cantonal court’s evidence assessment and did not engage with its detailed reasoning. The Court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. No court costs were charged, and the request for free legal representation was refused because the appeal had no prospects of success.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt nicht. Rügen, welche die Sachverhaltsfeststellung beanstanden, sind nur im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition substanziiert zu begründen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Verbeiständung aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); bei Verzicht auf Gerichtskosten wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Prozessführung gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_464/2010

Urteil vom 16. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. April 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, beschränkt sich doch der Versicherte auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wogegen er sich mit den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinandersetzt,
dass insbesondere die nicht näher ausgeführten Rügen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und das rechtliche Gehör verletzt, der in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Begründungspflicht nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die unentgeltliche Prozessführung betreffend, gegenstandslos wird,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityreasoning requirementevidence assessmentfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not explain in a legally sufficient way why the factual findings were incorrect or the reasoning unlawful; it only challenged the assessment of evidence.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the cantonal court's detailed reasoning and merely advanced inadmissible criticism of evidence evaluation within the Federal Court's limited review.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid, including free representation, should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal representation was refused because the appeal was hopeless; the request for free legal proceedings became moot because no court costs were charged.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, counsel is granted only if the case is not devoid of prospects of success. That condition was absent.

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