Non-entry on appeal against expert examination order

9C_46/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung05.02.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the challenge to the cantonal decision confirming a MEDAS expert examination order was not independently appealable under Article 92(1) BGG, because the appellant’s objections were substantive or general and did not concern a formal recusal issue. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was refused. Reduced court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Abs. 1 BGG; selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden über Gutachtensanordnungen und Ausstandsbegehren; nur Verfügungen, die den formellen Ausstand einer sachverständigen Person betreffen, sind sofort anfechtbar. Materielle Einwendungen gegen die Auswahl der Begutachtungsstelle oder allgemeine, fallunabhängige Rügen der Verfahrensfairness vermögen die Anfechtbarkeit nicht zu begründen; solche Vorbringen sind grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid zu prüfen (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 138 V 271). Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; mangels Erfolgsaussichten entfällt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG, und die Kosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG reduziert aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_46/2013

Urteil vom 5. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. November 2012.

In Erwägung,
dass die Vorinstanz mit Entscheid VBE.2012.335 vom 13. November 2012 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. April 2012 bestätigt hat, wonach S.________ in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; im Einzelnen durch die Dres. A.________, H.________, B.________ und N._________) begutachtet werden soll,
dass S.________ diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten lässt,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen der IV-Stellen über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271),
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind,
dass die Berufung auf negative Erfahrungen mit einer bestimmten MEDAS in früheren Fällen letztlich allein in der Behauptung besteht, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift (mündend in das Postulat, objektive Begutachtungen durchzusetzen, indem einseitig tätige Sachverständige identifiziert werden und nicht mehr für die Sozialversicherer und die Sozialversicherungsgerichte tätig sein dürfen; vgl. Ziff. 13 in fine) in grossen Teilen allgemein und fallunabhängig gehalten sind,
dass auch diejenigen Ausführungen, welche sich mit der von der IV-Stelle nominierten Gutachterstelle oder mit einzelnen bezeichneten Experten befassen (Ziff. 14 ff.), entweder materielle Einwendungen darstellen (vgl. dazu BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274) oder nicht auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogen - und damit allgemeiner Natur - sind,
dass der angefochtene Entscheid insgesamt nicht als gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG letztinstanzlich anfechtbarer Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren qualifiziert werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeerhebung aussichtslos war und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG zufolge Erledigung im vereinfachten Verfahren reduzierte Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012),

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Schlagwörter

social insurancemedical examinationinterim decisionrecusaladmissibilitylegal aidcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the cantonal decision on the expert examination order was admissible as a separately appealable interim decision.

Extrahierter Entscheid

The decision was not a separately appealable interim decision under Article 92(1) BGG, because it did not concern a formal recusal request against an expert.

Extrahierte Begründung

Only interim decisions on formal challenges to a knowledgeable person are immediately appealable; substantive objections to the expert institution or general allegations of structural bias can be reviewed later with the final decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no reasonable prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly inadmissible, the statutory condition of not being hopeless was not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Reduced court costs were imposed on the appellant because the matter was handled in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

Under Article 66(1) BGG, costs are charged despite non-entry, with reduction justified by the summary disposal.

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