Inadmissibility for insufficient appeal reasoning

9C_45/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal by F.________ against a cantonal insurance judgment concerning unpaid health insurance premiums for June to August 2012. After having already pointed out the formal requirements and the possibility of curing defects within the appeal period, the court found that the later submissions still contained no valid request and did not address the lower court's decisive reasoning. In simplified procedure, it therefore declined to enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren und eine hinreichende, gedrängte Begründung enthält, aus der sich ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran offensichtlich, namentlich wenn sich die Eingabe nicht mit den für den Entscheid massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wird auf eine Kostenauflage verzichtet, ist dies nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG zulässig.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_45/2014

Urteil vom 29. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sanagate AG,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. November 2013.

Nach Einsicht
in die Eingaben vom 21. und 27. Dezember 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2013 (betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Juni bis August 2012),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014 an F.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von F.________ am 16. Januar 2014 (Datum des Poststempels) und 18. Januar 2014 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und sich in keiner Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Schlagwörter

health insuranceappeal admissibilityreasoning requirementsformal requirementscourt costs