Invalidity pension revision denied for unchanged condition

9C_445/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung22.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's public-law appeal against the Bern Administrative Court's decision upholding the refusal to increase his invalidity pension. It confirmed that, on the basis of the expert evidence, the claimant's health, work capacity and economic circumstances had not materially changed since the earlier decision. The court also upheld the lower court's determination of the valid income under the collective labour agreement and the 15% disability-related deduction, finding no legally relevant misuse of discretion. Because the appeal was manifestly unfounded, it was decided under the simplified procedure, and costs were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 17 ATSG; revision of an invalidity pension requires a substantial change in the factual circumstances relevant to disability and earning capacity since the last binding assessment. The comparison must be made between the facts underlying the prior and the new decision; absent a legally significant change, a revision request fails. The Federal Supreme Court reviews factual findings only for manifest inaccuracy or legal error (Art. 105 BGG). Determinations concerning wage reference values and disability-related deductions are questions of assessment and discretion, subject to correction only in cases of excess, abuse, or failure to exercise discretion (consid. 3). An appeal that is manifestly unfounded may be decided in simplified procedure under Art. 109 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_445/2009

Urteil vom 22. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
P.________,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. April 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. November 2001 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch des P.________ (geb. 1952) auf eine Rente der Invalidenversicherung, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 %. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und dem Versicherten ab 1. September 1998 eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente zusprach und die Akten zur Prüfung des Härtefalles an die Verwaltung zurückwies, welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Beschwerde hin bestätigte (Urteil I 846/02 vom 19. November 2003). Die IV-Stelle Bern bejahte sodann das Vorliegen eines Härtefalles und sprach dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. September 1998 (Verfügung vom 27. Juli 2004).
Ein von P.________ am 8. August 2006 gestelltes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 (aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 42 %) ab.

B.
Die von P.________ hiergegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. April 2009 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung, insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und des Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumerkrankungen FMH, vom 19. Mai und 7. Juli 2008, festgestellt, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Verfügung vom 15. November 2001 und jener vom 20. Oktober 2008 konstant geblieben sind und auch in den erwerblichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermögen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung der unveränderten gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG Stand hält.
Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Dies gilt vorab für den Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2008, der seiner Auffassung nach "zu einer anderen Würdigung durch die Vorinstanz hätte führen können und müssen", hat doch das kantonale Gericht einlässlich und überzeugend begründet, weshalb es dessen Kritik am Teilgutachten vom 19. Mai 2008 nicht für massgebend hielt. Nicht offensichtlich unrichtig ist sodann, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Valideneinkommens auf den Mindestlohn gemäss dem (nun auch vom Beschwerdeführer als massgebend betrachteten) allgemeinverbindlichen Landesmantelvertrag (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2006-2008 abgestellt hat, d.h. (mangels Anhaltspunkten für eine Beförderung in die Lohnklasse B) auf Lohnklasse C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse), Zone "grün" (Fr. 4'101.-/Mt. bzw. Fr. 53'313.- p.a.), mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte einen höheren Lohn erhalten hätte, zumal der indexierte effektive frühere Lohn deutlich unter dem Minimallohn für die dem LMV unterstehenden Tätigkeiten liege. Dabei würde sich im Übrigen selbst bei Abstellen auf Zone "blau" (Fr. 4'161.-/Mt.) oder "rot" (Fr. 4'226.-/Mt.) derselben Lohnklasse am Ergebnis nichts ändern. Soweit in der Beschwerde schliesslich die Höhe des leidensbedingten Abzuges (15 %) beanstandet wird, handelt es sich um eine typische Ermessenfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur noch dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dass die leidensbedingte Einschränkung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinen höheren Abzug als den früher gewährten rechtfertigt, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die medizinisch unveränderte Ausgangslage einleuchtend begründet. Ebenso hat sie, was den in der Beschwerde weiter angeführten Faktor "Alter" anbelangt, zutreffend dargelegt, dass sich am Ergebnis selbst bei Vornahme eines zusätzlichen Abzuges von 5 % nichts ändern würde.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Schlagwörter

invalidity pensionrevisionunchanged health conditionearning capacityvalid incomedisability-related deductionsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for revising the invalidity pension under Art. 17 ATSG were met

Extrahierter Entscheid

The prerequisites for revision were not met because the medical and economic situation had remained essentially unchanged.

Extrahierte Begründung

The lower court's comprehensive assessment, based especially on the interdisciplinary expert report, was not manifestly incorrect; thus the finding of no relevant change had to stand.

Kernrechtsfrage

Whether the court had to depart from the assessed valid income and disability-related deduction

Extrahierter Entscheid

No. The valid income based on the minimum wage under the applicable building-sector collective agreement and the 15% disability-related deduction were upheld.

Extrahierte Begründung

There was no sufficiently probable basis for a higher wage or a larger deduction, and even alternative wage zones or an additional age deduction would not change the outcome.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was unsuccessful, the appellant had to bear the costs under the Federal Supreme Court Act.

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