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9C_444/2011 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning
9C_444/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung29.06.2011Inadmissible
The claimant appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Social Insurance Court decision that had refused to enter into the occupational pension case. The Federal Court held that the appeal did not address the lower court's reasoning and therefore lacked the mandatory substantiation under Art. 42(2) BGG. In simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG, the President did not enter into the appeal. The requests to stay the proceedings and for legal aid were rejected as moot or incapable of curing the defect. No court costs were charged.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Bloss pauschale oder sachfremde Ausführungen vermögen die Rügepflicht nicht zu erfüllen. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, kann der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten. Ein Gesuch um Sistierung oder unentgeltliche Verbeiständung vermag die fehlende frist- und sachgerechte Beschwerdebegründung nicht zu heilen (vgl. Erw. 1).
{T 0/2}
9C_444/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
I.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. April 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2011,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz das Nichteintreten damit begründete, die eingeklagten Associazione Y.________ und G.________ würden als mögliche Verfahrensbeteiligte an einem Berufsvorsorgeprozess (Art. 73 BVG) ausser Betracht fallen, was bereits mit rechtskräftigem Nichteintretensbeschluss vom 16. Februar 2011 so entschieden worden sei, weshalb die Eintretensvoraussetzungen materiell rechtskräftig beurteilt seien,
dass hiegegen in der eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nichts Sachbezügliches ausgeführt wird, weshalb der gesetzlichen Vorschrift des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht Genüge getan ist,
dass die (ausserhalb der am 6. Juni 2011 abgelaufenen Beschwerdefrist eingereichte) Zuschrift vom 14. Juni 2011 hieran nichts ändert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage das gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich im hängigen Prozess des Beschwerdeführers gegen die BVG-Sammelstiftung Z.________ ebenso hinfällig ist wie die beantragte unentgeltliche Verbeiständung, da ein Rechtsvertreter nichts am Fehlen einer rechtzeitig eingereichten genügenden Beschwerde ändern könnte,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz