Cantonal jurisdiction over vested benefits dispute under pillar 3a

9C_434/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's appeal against the Appenzell I.Rh. administrative court's non-entry decision. It held that the dispute about a retroactive disability annuity under a so-called life insurance / vested benefits policy pointed, on the available facts, to civil jurisdiction rather than to the cantonal occupational-pension court. Because the claimant had not been gainfully employed since 1992, pillar 3a was not available to her at the time of contracting. The cantonal court therefore correctly declined subject-matter jurisdiction and transferred the case to the district court. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG, Art. 82 Abs. 1 und 2 BVG, Art. 1 BVV 3; sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus gebundener Vorsorge und Behandlung doppelrelevanter Tatsachen. Die Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte erfasst auch Streitigkeiten aus der Säule 3a. Ob ein behaupteter Anspruch tatsächlich auf berufsvorsorgerechtlicher Grundlage beruht, ist grundsätzlich eine Frage des materiellen Rechts; für die Eintretensfrage genügt indessen, dass die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage, dass die Vorsorgeform der Säule 3a dem Vertragsschluss nicht zugänglich war, spricht dies gegen die öffentlich-rechtliche Zuständigkeit und für die zivilrechtliche. Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Unterliegensprinzip (consid. 3, 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_434/2011

Urteil vom 12. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vaudoise Leben Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh.
vom 5. April 2011.

Sachverhalt:

A.
F.________ (geb. 1960) schloss mit der Waadt Leben, Versicherungs-Gesellschaft (heute: Vaudoise Leben Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Vaudoise), einen Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 1992 (gebundene Vorsorge-Police vom 28. Mai 1993). Am 29. Januar 1998 nahmen die Vertragsparteien eine Anpassung der Police vor.
Die Vaudoise bezahlte F.________ ab 26. August 2004 gestützt auf eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % eine Rente. Eine (rückwirkende) Erhöhung der Rente auf 61 % verweigerte die Vaudoise mit der Begründung, F.________ weise weder einen Erwerbsausfall noch einen sonstigen finanziellen Nachteil aus ihrer Krankheit nach (Schreiben der Vaudoise vom 11. September und 2. Oktober 2009).

B.
F.________ liess beim Bezirksgericht Appenzell Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die Vaudoise sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Juni 2005 und bis 1. Dezember 2022 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich Fr. 610.- zuzüglich 5 % Verzugszins für die geschuldeten Renten ab 14. August 2009 zu bezahlen, abzüglich bereits bezahlter Renten im Umfang von Fr. 23'000.-. Nach Einholung der Klageantwort verfügte der Bezirksgerichtspräsident von Appenzell die Überweisung der Sache an das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht (Präsidialentscheid vom 2. September 2010). Dieses führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. Mit Entscheid vom 5. April 2011 trat es auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und überwies die Streitsache zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Appenzell (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
Gegen diesen Entscheid lässt F.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Nichteintretensentscheid sei in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufzuheben und es sei die Klage zur materiellen Neubeurteilung an das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, zurückzuweisen.

Die Vaudoise lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Kantonsgericht äussert sich im selben Sinne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen das angerufene Gericht seine Zuständigkeit bejaht, sind nach Art. 92 BGG anfechtbar. Verneint hingegen das Gericht seine Zuständigkeit, erlässt es nicht einen Zwischenentscheid, sondern einen Nichteintretensentscheid, welcher einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (BGE 135 V 153 E. 1.3 S. 156). Ob der Entscheid allenfalls als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, wenn - wie hier - das angerufene Gericht in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG (sowie von Art. 3 Abs. 2 des appenzell-innerrhodischen Verwaltungsgerichtsgesetzes [VerwGG]) die Sache zugleich an das seines Erachtens zuständige Gericht übermittelt, oder ob auch in diesem Fall von einem Endentscheid auszugehen ist, kann offenbleiben, da der Entscheid so oder anders selbstständig anfechtbar ist (Urteil 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126; 8C_162/2010 vom 11. März 2011 E. 1.2).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht Appenzell I.Rh. seine sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint hat.

3.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. In die Zuständigkeit dieser kantonalen Berufsvorsorgegerichte fallen auch Streitigkeiten, welche die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a betreffen (Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3; Urteil 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 1; B 163/06 vom 11. Februar 2008 E. 3.2)

3.2 Die Versicherte leitet den geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich Fr. 610.- aus dem mit der Vaudoise geschlossenen Vertrag ab. Ob und inwieweit dieser eine Anspruchsgrundlage dafür bildet, ist bei der materiellrechtlichen Prüfung zu entscheiden. Allerdings hängt davon auch die Zuständigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts ab. Es handelt sich dabei um eine doppelrelevante Tatsache. Über solche ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Dabei genügt es für die Anerkennung der Eintretensfrage, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 136 III 486 E. 4 S. 487 f.; 131 III 153 E. 5.1 S. 157 ff.). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 377 f., vgl. auch Urteile 8C_162/2010 vom 11. März 2011 E. 5.3; K 185/00 vom 3. Februar 2003 E. 3 sowie B 24/00 vom 30. Oktober 2001 E. 3b).

3.3 In ihrer (beim Bezirksgericht Appenzell eingereichten) Klage vom 4. Juni 2010 legt die Versicherte dar, dass sie bei der Vaudoise eine "Lebensversicherung" abgeschlossen habe, welche Bezeichnung auch von der Beschwerdegegnerin im Briefverkehr mit der Beschwerdeführerin verwendet wird. Wohl handelt es sich dabei um eine formelle Betrachtungsweise, die auch in Bezug auf die ursprünglich verwendete Bezeichnung "gebundene Vorsorge-Police" bzw. die jährlich ausgestellten Bescheinigungen über die an die Säule 3a geleisteten Beiträge gilt. Da die Beschwerdeführerin jedoch, wie sie selber vorbringt, seit 1992 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, war ihr bei Vertragsabschluss am 1. Dezember 1992 die Vorsorgeform der Säule 3a gar nicht zugänglich (Art. 82 Abs. 1 BVG). Diese Verhältnisse sprechen für die zivilrechtliche Zuständigkeit, welchen Weg die Beschwerdeführerin denn auch zuerst eingeschlagen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Verwaltungsgericht auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist und die Sache wieder an das Bezirksgericht überwiesen hat.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Entsprechend dem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Schlagwörter

occupational pensionpillar 3ajurisdictiondoubly relevant factslife insurancenon-entry decisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Canton Appenzell I.Rh. administrative court had subject-matter jurisdiction over the claim under occupational pension law / pillar 3a.

Extrahierter Entscheid

The administrative court rightly declined jurisdiction; the dispute pointed toward civil jurisdiction because the claimant had no pillar 3a eligibility at contract conclusion and the contractual basis remained a merits question.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction depended on a doubly relevant fact: whether the contract created a claim under occupational pension law. Such facts are examined only with a degree of likelihood at the admissibility stage. The claimant had signed what was described as a life insurance policy, but she had not been gainfully employed since 1992, so pillar 3a was not available to her at the relevant time.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-entry and transfer decision should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The Federal Supreme Court rejected the appeal.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, there was no ground to overturn the cantonal court's non-entry decision and transfer to the district court.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the proceedings; no compensation was due.

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