9C_430/2025
Verfügung vom 17. Oktober 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, vom 9. Juli 2025 (V 2025 67).
Nach Einsicht
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Juli 2025, worin A.________ aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 11. August 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde,
in die als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 7. August 2025 (Poststempel),
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. August 2025, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass sich mit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die mit Verfügung vom 9. Juli 2025 gesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erübrige und das Gericht im Falle einer Ablehnung des Gesuchs eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzen würde,
in Erwägung,
dass mit der (sinngemäss) erfolgten Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Juli 2025 der Beschwerde vom 7. August 2025 das Anfechtungsobjekt entzogen ist,
dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das vom Beschwerdeführer "evtl." gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht für hinfällig erweist,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Amt für Gesundheit des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Der Gerichtsschreiber: Williner