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9C_418/2013 ΓÇó Waiver of repayment claim denied for grossly negligent reporting failure
9C_418/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung01.07.2013Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the insured person’s complaint against the cantonal judgment and upheld the refusal to waive repayment of CHF 71,728 in invalidity benefits. It held that the appellant’s failure to report the relevant increase in income, despite full-time work and substantially higher earnings, amounted at least to gross negligence, which excluded good faith under Art. 25 ATSG. Because the good-faith requirement failed, the Court did not need to examine whether repayment would cause great hardship. The complaint was decided in simplified procedure, and costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 25 Abs. 1 ATSG; Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; Ausschluss des guten Glaubens bei grobfahrlässiger Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht. Wer die für die Leistungshöhe erheblichen Verhältnisse, namentlich Einkommensänderungen, nicht gehörig meldet, kann sich nicht auf guten Glauben berufen; eine Prüfung der grossen Härte entfällt dann. Die bundesgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts setzt eine hinreichend begründete Rüge voraus (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG); bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Bei Aussichtslosigkeit kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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9C_418/2013
Urteil vom 1. Juli 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung, Erlass),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013.
Mit Urteil 9C_71/2012 vom 22. Februar 2012 wies das Bundesgericht eine Beschwerde des M.________, geboren 1960, gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2011 ab, mit welchem der Versicherte zur Rückerstattung vom 1. April 2006 bis 31. Mai 2009 von der Invalidenversicherung bezogener Rentenleistungen im Betrag von Fr. 71'728.- verpflichtet wurde. Ein am 23. September 2009 gestelltes Erlassgesuch wies die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 ab.
Die gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2012 gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. April 2013 ab.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2012. Das Erlassgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Streitig ist der Erlass der mit Urteil 9C_71/2012 vom 22. Februar 2012 rechtskräftig bestätigten Rückerstattungsschuld.
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103 mit Hinweisen).
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde genügt diesen inhaltlichen Mindestanforderungen im Grunde genommen nicht, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Jedenfalls aber ist die Beschwerde unbegründet (E. 4).
Wie das kantonale Gericht mit Recht erwogen hat (vorinstanzliche E. 2.1 und 2.2), musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass eine Veränderung des Einkommens Einfluss auf die Höhe der Invalidenrente hat: Ab 2006 (Jahr des Beginns der Rückforderung) verdiente er bereits mehr als das Doppelte als bei der Rentenzusprache, was die Vorinstanz für das Bundesgericht ebenso verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 in Vollzeit als Buschauffeur im Busbetrieb X.________ angestellt war. Indem er diese geänderten Verhältnisse nie gehörig gemeldet hat, kam er der ihm obliegenden Meldepflicht zumindest grobfahrlässig nicht nach, weshalb der gute Glaube entfällt. Somit ist nicht zu prüfen, ob eine grosse finanzielle Härte vorliegt.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Schmutz