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9C_414/2008 ΓÇó Appeal dismissed as moot after death and no succession
9C_414/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung01.12.2008Dismissed
The Federal Supreme Court noted the death of the insured person during the pending social insurance appeal. After a three-month stay, the heirs did not declare whether they would continue the case, and the bankruptcy estate stated that it would not enter the proceedings because the inheritance had been disclaimed and bankruptcy had been opened. The Court therefore struck the appeal off the list as moot. It further decided not to levy court costs.
Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 2 BGG: Stirbt die beschwerdeführende Partei während des bundesgerichtlichen Verfahrens, so ist das Verfahren zunächst zu sistieren und den Rechtsnachfolgern Gelegenheit zum Eintritt zu geben. Erklärt innert Frist weder ein Erbe noch ein sonstiger Rechtsnachfolger den Eintritt, fehlt es an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse; die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben (consid. 1). Unter den gegebenen Umständen können die Gerichtskosten ausnahmsweise erlassen werden (consid. 2).
{T 0/2}
9C_414/2008
Verfügung vom 1. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
Konkursmasse des M.________ sel., Beschwerdeführerin, vertreten durch das Kantonale Konkursamt Solothurn, 4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2008 betreffend IV-Rentenanspruch ab 1. Juni 2006 und nachdem das Bundesgericht vom Tod von M.________ Kenntnis erhalten hat,
in Erwägung,
dass der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung am 19. September 2008 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG verfügte, das bundesgerichtliche Verfahren ruhe während drei Monaten vom Todestag von M.________ am 20. August 2008 an gerechnet,
dass er bei dieser Gelegenheit die Erben des Verstorbenen aufforderte, bis zum 20. November 2008 gegebenenfalls den Eintritt in den hängigen Prozess zu erklären,
dass sich die Erben innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liessen,
dass das Kantonale Konkursamt Solothurn dem Bundesgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 mitteilte, die Erbschaft sei ausgeschlagen und darüber am 8. September 2008 der Konkurs eröffnet worden,
dass das Konkursamt mit Eingabe vom 26. November 2008 erklärte, die Konkursmasse trete in den hängigen Prozess nicht ein,
dass demzufolge die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Frau Rechtsanwältin Anita Hug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz