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9C_413/2014 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_413/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.06.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court, acting through a single judge in a simplified procedure, held that the appellant’s filing against the Lucerne Cantonal Court decision in a health insurance matter failed to satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG. The appeal contained no proper request and no sufficient explanation of why the cantonal findings on unpaid 2012 premiums and the resulting impossibility of switching insurers were allegedly wrong or legally defective. The court therefore did not enter into the appeal. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde: Ein Rechtsmittel hat einen rechtsgenüglichen Antrag und eine gedrängte Begründung zu enthalten, welche klar aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder pauschale Beanstandungen genügen nicht; fehlt es an einer solchen Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen unrichtig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidrelevant sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 95 BGG). Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
9C_413/2014
Urteil vom 12. Juni 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sansan Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Sansan Versicherungen AG, Debitorenmanagement, Beschwerden Finanzen FDB, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 10. April 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. April 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, die auf das Jahr 2012 entfallenden Forderungen (u.a. Prämien pro September bis Dezember 2012) seien nicht bezahlt worden, und die darauf basierende Folgerung, ein Versicherungswechsel (per 1. Januar 2013) sei nicht möglich gewesen (Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105l KVV; E. 4.2 des angefochtenen Entscheids),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer