Non-entry for inadmissible appeal against cost advance order

9C_412/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung09.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged an interim order of the Federal Administrative Court requiring a cost advance in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal was filed too late, since the deadline expired on 13 May 2008, and the submission reached the Swiss Post only on 14 May 2008. It also found that the filing lacked any concrete request and any legally sufficient reasoning. The complaint was therefore manifestly inadmissible and the Court refused to enter into it in simplified proceedings. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42, 48, 93 Abs. 1 lit. a, 66 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über einen Kostenvorschuss. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie fristgerecht entweder beim Bundesgericht eingeht oder spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Der Rechtsmittelschriftsatz muss Begehren und eine hinreichende, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenregel folgt dem Unterliegerprinzip.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_412/2008

Urteil vom 9. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________, Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008.

Nach Einsicht
in die am 5. Mai 2008 einer Poststelle in X.________/Kosovo und - gemäss "Track & Trace"-Auszug - am 14. Mai 2008 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde des im Kosovo wohnhaften H.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008,
in Erwägung,
dass die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 7. April 2008 insofern selbständig anfechtbar ist, als der Beschwerdeführer darin zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; s. etwa Urteile 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 [E. 1] und 1B_2/2008 vom 15. April 2008 [E. 2], je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Zwischenverfügung an dem vom Beschwerdeführer angegebenen schweizerischen Zustellungsdomizil am 10. April 2008 ordnungsgemäss ausgehändigt wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG somit am 11. April 2008 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. Mai 2008 endete (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen,
dass hier offen bleiben kann, ob die am 5. Mai 2008 der Post in X.________/Kosovo, jedoch erst am 14. Mai 2008 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde mit Blick auf allenfalls bestehendes, Art. 48 Abs. 1 BGG derogierendes internationales Recht rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. bezüglich der Staaten Serbien und Montenegro Urteil I 753/04 vom 13. Januar 2005, mit Hinweisen),
dass namentlich auch nicht geprüft zu werden braucht, ob die Vorinstanz bei Massgeblichkeit des Art. 48 Abs. 1 BGG in der Rechtsmittelbelehrung auf die Pflicht zur fristgerechten Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Post ausdrücklich hätte hinweisen müssen (vgl. die unter Herrschaft des OG ergangene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 125 V 65 E. 3b und 4 S. 67 f.; betreffend den analogen Art. 21 Abs. 1 VwVG [resp. Art. 39 Abs. 1 ATSG] zuletzt Urteil 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.2),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers angesichts des einzig zur Diskussion stehenden Prozesskostenvorschusses keinerlei sachbezogenen Begehren enthält,
dass in der Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die angeordnete Kostenvorschusserhebung rechtswidrig ist oder auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung beruhen sollte (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz

Schlagwörter

social insuranceinvalidity insurancecost advanceappeal deadlineinadmissibilitylegal reasoningsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interim order was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not filed in time because the appeal period ran from 11 April 2008 to 13 May 2008, while the filing reached the Swiss Post only on 14 May 2008.

Extrahierte Begründung

The challenged order was properly served on 10 April 2008. Under the Federal Supreme Court Act, submissions must reach the Court or be handed to the Swiss Post by the last day of the deadline; that was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The filing contained no concrete relief and no substantiated explanation as to why the cost-advance order was unlawful or based on manifestly incorrect facts.

Extrahierte Begründung

An appeal must state requests and briefly explain the legal violation; mere dissatisfaction is insufficient. The submission did not meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the complaint in simplified proceedings.

Extrahierter Entscheid

Because the appeal was manifestly inadmissible, the Court refused to enter into it under the simplified procedure.

Extrahierte Begründung

The combination of lateness and lack of reasoning made the complaint manifestly inadmissible.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.