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9C_405/2010 ΓÇó IV pension revision and legal aid request denied
9C_405/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.08.2010Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Zurich Social Insurance Court's decision upholding the withdrawal of an invalidity pension previously granted from 1 January 2003. It held that the interdisciplinary expert report from the medical center X. had full evidentiary value and supported the finding that the appellant's psychiatric condition had improved and that he was fully capable of adapted work. The Court also rejected the request for reconsideration or revision of the earlier refusal of legal aid. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 105 BGG; review of medical evidence in IV pension revision proceedings; an interdisciplinary expert report has full probative value if it is complete, comprehensible and addresses the relevant complaints and functional limitations. The Federal Supreme Court is bound by the factual findings of the cantonal court unless they are manifestly inaccurate or legally defective. A mere alternative assessment of the medical records does not establish a violation of the investigation principle. Where the appeal is manifestly unfounded, it may be decided in simplified procedure under Art. 109 BGG; the losing party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
9C_405/2010
Urteil vom 12. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. März 2010.
In Erwägung,
dass H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2010 betreffend die Aufhebung der ihm seit 1. Januar 2003 gewährten Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 1. Juni 2010 das Gesuch des H.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
dass das interdisziplinäre Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 25. September 2007 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zumal es einen rund zwei Seiten umfassenden Bericht der psychiatrischen Teilbegutachtung enthält und nicht ersichtlich ist, inwiefern persönliche Umstände wie Schlafstörungen, aggressives Verhalten oder Schmerzen und deren Bewältigung ungenügend berücksichtigt sein sollen, weiter den Wechselwirkungen zwischen psychischen und somatischen Beschwerden insbesondere in der von den beteiligten Spezialärzten gemeinsam erarbeiteten Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde und schliesslich mangels entsprechender Befunde eine Somatisierungsstörung nicht diagnostiziert werden konnte und ohnehin keine Anhaltspunkte für die invalidisierende Wirkung einer solchen oder einer ähnlichen, pathogenetisch-ätiologisch unklaren gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 ff.; 396 E. 6 S. 399 ff.; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2) vorliegen,
dass die Vorinstanz daher zu Recht dem Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vollen Beweiswert beigemessen und in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Abklärungen verzichtet hat,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Unterlagen (insbesondere Berichte des Dr. med. T.________ vom 7. Januar und 7. April 2008 sowie des Sanatoriums Y.________ vom 5. März 2009) festgestellt hat, in psychiatrischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache verbessert und es sei nunmehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen,
dass diese Feststellung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer - trotz der Bezeichnung als rechtliche Rüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) - lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (zur Qualifikation der konkreten Beweiswürdigung als Tatfrage vgl. Urteile 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publiziert in: BGE 135 V 306; 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.1.2), was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, weshalb für die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG) erst recht keine Veranlassung besteht,
dass nach dem Gesagten das Gesuch vom 29. Juni 2010 (Poststempel) um Wiedererwägung, eventuell Revision der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege - soweit es infolge Bezahlung des Kostenvorschusses nicht bereits gegenstandslos geworden ist - abzuweisen ist, bringt doch der Beschwerdeführer nichts vor, was die Richtigkeit der Verfügung vom 1. Juni 2010 in Frage zu stellen vermag,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch vom 29. Juni 2010 wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Borella Dormann