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9C_404/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in health insurance case
9C_404/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.05.2012Inadmissible
The appellant challenged the cantonal decision in a health insurance matter and requested continued payment of daily sickness benefits after 10 December 2010. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and failed to engage with the cantonal court's procedural dismissal. Under Art. 108(1)(b) BGG, the court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. It declined to impose a fine for vexatious litigation but expressly warned counsel about future similar filings.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begehren und insbesondere die Begründung nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Rechtsmittel muss sich mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen; blosse appellatorische Kritik oder unbelegte Behauptungen genügen nicht. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Mutwillige Prozessführung kann zwar zu einer Ordnungsbusse führen (Art. 33 Abs. 2 BGG), doch kann das Gericht im Einzelfall von deren Auferlegung absehen und stattdessen verwarnen.
{T 0/2}
9C_404/2012
Urteil vom 25. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens,
Beschwerdeführer,
gegen
KSM Versicherung,
Heerenwiesen 20, 8051 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mit Beschwerde vom 11. Mai 2012 die Auszahlung von Krankentaggeldern auch nach dem 10. Dezember 2010 beantragt wird, der Beschwerdeführer indes lediglich vorbringt, er habe seine Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdegegnerin stets rechtzeitig gemeldet und rügt, die Beschwerdegegnerin habe bis dato keine Begründung für die Einstellung der Krankentaggelder vorgebracht, was in Anbetracht der ausführlich begründeten Verfügung vom 28. Februar 2011 haltlos ist,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug nimmt auf die prozessuale Erledigung durch die Vorinstanz (Nichteintreten mangels Vorliegens eines Einspracheentscheides; Verzicht auf Überweisung der Sache an die Krankenversicherung wegen abgelaufener Rechtsmittelfrist),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mit einer Vielzahl ähnlicher ungenügender Eingaben an das Bundesgericht gelangt und wiederholt auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen wurde,
dass er somit selbst bei einem Minimum an Sorgfalt um die offensichtliche Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde hätte wissen müssen,
dass mutwillige Prozessführung zur Auferlegung einer Ordnungsbusse führen kann (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG),
dass gegenwärtig auf das Auferlegen einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung verzichtet, der Rechtsvertreter indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle