Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of reasoning in an appeal against a non-entry judgment. A federal complaint must, in concise form, address the decisive considerations of the challenged decision and show specifically how federal law was violated. Purely appellatory criticism or submissions confined to the merits are insufficient, particularly where the cantonal decision is itself a non-entry ruling. If the complaint does not engage with the non-entry grounds, the Federal Supreme Court shall not enter into the matter in simplified proceedings.
9C_401/2021
Urteil vom 15. September 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021 (200 21 496 EL).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021 mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorkehr vom 2. Juli 2021 (Poststempel), worin dieser beantragte, die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch zu verpflichten, ihm ab Januar 2021 Ergänzungsleistungen nebst Zins zu 5 % zu entrichten, mangels Anfechtungsobjekts in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer, wie vorinstanzlich festgestellt, keine Rechtsverweigerungs- respektive -verzögerungsbeschwerde erhoben hat,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor dem Bundesgericht nicht klar zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensurteil geführt haben, sondern einzig auf einen anderen, nicht näher gekennzeichneten Entscheid verweist, der indessen vorliegend ohnehin nicht einschlägig zu sein scheint,
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl