Invalidity assessment based on percentage comparison upheld

9C_390/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung19.09.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed against the denial of an IV pension, arguing that the cantonal court wrongly relied on the MEDAS expert opinion and should have determined invalidity by an income comparison. The Federal Supreme Court held that the cantonal findings on work capacity were not manifestly incorrect and that the appellant’s criticisms were limited to inadmissible attacks on evidence appraisal. It further held that a percentage comparison was permissible because the claimant’s hypothetical pre-disability income could not be precisely established due to fluctuating bonus payments. The appeal was dismissed and costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Beweiswürdigung und Methodenwahl bei der Invaliditätsbemessung. Das Bundesgericht überprüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur unter dem eingeschränkten Korrektiv von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 f. BGG. Medizinische Würdigungen sind nicht schon deshalb bundesrechtswidrig, weil ihnen eine andere ärztliche Einschätzung gegenübersteht; erforderlich ist eine offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende Feststellung. Der Invaliditätsgrad darf mittels Prozentvergleich ermittelt werden, wenn sich eines der hypothetischen Vergleichseinkommen nicht zuverlässig beziffern lässt, namentlich bei stark schwankenden variablen Lohnbestandteilen. Dann ist ein exakter Einkommensvergleich entbehrlich (E. 3.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_390/2007

Urteil vom 19. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Postfach, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene R.________ arbeitete seit 1. Mai 1986 bei der Bank X.________, seit 1996 als Sekretär der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates. Am 21. Oktober 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in Kopf, Schulter und Arm sowie Müdigkeit, schlechte Konzentrationsfähigkeit und Gefühlsausfälle im rechten Arm und im linken Bein bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau veranlasste eine polydisziplinäre Untersuchung in der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Inselspitals Bern (Gutachten vom 24. Februar 2006). Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch ab. Die hiegegen erhobene Einsprache, nach deren Einreichung der Versicherte einen Bericht des Prof. K.________, Chefarzt Psychosomatik, Spital Y.________, vom 13. Oktober 2006 aufgelegt hatte, wies das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. November 2006 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher R.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen liess, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Mai 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine halbe, eventuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, zuzusprechen; subeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen.
Während das Amt für AHV und IV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität zu bewirken vermögen (AHI 2000 S. 149 E. 2a mit Hinweisen; siehe auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die kantonale Rekurskommission gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der MEDAS vom 24. Februar 2006 und des Berichts des Prof. K.________ vom 13. Oktober 2006, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die früher ausgeübte Tätigkeit als Sekretär der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates einer Bank zeitlich mit einem vollen Arbeitspensum verrichten könnte, wobei seine Leistungsfähigkeit infolge der Schmerzen um 10 % eingeschränkt sei.
3.2 Diese Feststellung tatsächlicher Natur ist für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlich. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die Rekurskommission schliessen liesse. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht sodann auch nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind keine Grundsätze des Beweisrechts verletzt, was in der Tat als Bundesrechtsverletzung qualifiziert werden müsste. Die Vorinstanz hat hinreichend begründet, weshalb sie hinsichtlich Diagnosen und Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf die Angaben des Gutachtens der MEDAS und nicht den Bericht des Prof. K.________ abgestellt hat. Dass im Gutachten der MEDAS von reaktiver Depression gesprochen und nicht der Begriff der ICD-Klassifikation verwendet wird, lässt sich ebenso wenig als Bundesrechtsverletzung bezeichnen wie die ebenfalls gerügte unterschiedliche Einschätzung der Schlafstörung seitens der MEDAS und des Prof. K.________. Die vom Gutachten der MEDAS abweichende Einschätzung des Prof. K.________ vom 13. Oktober 2006, welcher zu einem höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad gelangte, ist nicht geeignet, die Folgerung der Vorinstanz zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, zumal sich die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid mit den Aussagen des Prof. K.________ auseinandersetzt, bei welchen es sich nach Darlegungen der Vorinstanz um eine abweichende Würdigung des nämlichen medizinischen Sachverhalts handelt, dies namentlich betreffend die Auswirkungen der Depression. Im Zusammenhang mit der medizinischen Situation des Versicherten erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerde im Übrigen in einer letztinstanzlich unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs festgelegt hat und hält dafür, dass gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich durchzuführen sei.
Diese Einwendungen sind unbegründet. Wie die Rekurskommission zutreffend festgehalten hat, kann der Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312) bestimmt werden, wenn sich eines der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen nicht ziffernmässig exakt ermitteln lässt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der Beschwerdeführer hat als Kadermitarbeiter einer Privatbank zusätzlich zum Salär Bonuszahlungen in jährlich stark variierender Höhe bezogen, weshalb eine einigermassen genaue Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen), einschliesslich der jeweils zur Ausrichtung gelangenden Bonusleistungen der Bank, nicht möglich ist. Das Vorgehen der Rekurskommission bei der Invaliditätsbemessung lässt sich somit, soweit im Rahmen der vorstehend umschriebenen Kognition (E. 1 hievor) einer Überprüfung zugänglich, nicht beanstanden.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity insuranceexpert evidencework capacityincome comparisonpercentage comparisonpension entitlementjudicial reviewcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court violated federal law by relying on the MEDAS expert report instead of Prof. K.'s report to assess work capacity.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal court could rely on the MEDAS report; the appellant's objections amounted to inadmissible criticism of evidence appraisal.

Extrahierte Begründung

The finding that the insured could still perform his former work full time, with a 10% performance reduction, was a factual finding binding on federal review absent obvious error. The cantonal court adequately explained why it preferred the MEDAS assessment over the later report, which was only a different interpretation of the same medical situation.

Kernrechtsfrage

Whether the invalidity degree had to be determined by an income comparison rather than a percentage comparison.

Extrahierter Entscheid

No. A percentage comparison is permissible where one of the hypothetical comparison incomes cannot be determined exactly; this was the case because the claimant's bonus income varied considerably from year to year.

Extrahierte Begründung

Since the hypothetical income without disability could not be determined with sufficient precision, the cantonal court was entitled to use the percentage comparison method.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension.

Extrahierter Entscheid

No pension entitlement was shown.

Extrahierte Begründung

Given the established 10% work limitation and the valid method of calculating invalidity, the threshold for a half or quarter pension was not met.

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