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9C_389/2013 ΓÇó Non-entry on inadequate appeal in invalidity insurance case
9C_389/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.05.2013Inadmissible
W. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment concerning invalidity insurance, which had upheld the IV office's refusal to retroactively revoke or waive her pension. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to meet the formal requirements of Art. 42 BGG because it contained neither proper requests nor any substantive challenge to the decisive cantonal reasoning. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings under Art. 108 BGG and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde. Die Beschwerde hat ein auf den Streitgegenstand bezogenes Rechtsbegehren sowie eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu enthalten; fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine blosse Wiederholung des Standpunktes oder die Unterlassung der sachbezogenen Kritik genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ein Verzicht auf Gerichtskosten ist möglich.
{T 0/2}
9C_389/2013
Urteil vom 31. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Mai 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2013 (wonach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. November 2012 das Gesuch von W.________ um rückwirkende Aufhebung ihrer Invalidenrente oder einen rückwirkenden Verzicht darauf zu Recht abgelehnt habe),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen den Anfechtungsgegenstand betreffenden Antrag enthält und ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Aufhebung einer Invalidenrente - abgesehen vom hier offenkundig nicht gegebenen Fall einer Meldepflichtverletzung - grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV [SR 831.201]),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger