Federal complaint inadmissible against Federal Office

9C_387/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Z.________ filed a complaint for denial of justice against the Federal Office for Social Insurance. The Federal Supreme Court held that the Office is not a prior authority within the meaning of Art. 86 BGG and therefore the complaint was manifestly inadmissible; it accordingly did not enter into the matter under the simplified procedure. Because no court costs were charged, the request for free legal assistance became moot. The judgment was communicated to the parties and to the cantonal compensation fund.

Omnilex-Regeste

Art. 86 Abs. 1, Art. 94 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen Rechtsverweigerung: Anfechtbar ist die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nur gegen einen Entscheid oder ein Verhalten einer beschwerdeberechtigten Vorinstanz. Fehlt es am gesetzlich vorausgesetzten Vorinstanzenzug, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_387/2007

Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 18. Mai 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht,
in das an Z.________ gerichtete Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 18. Mai 2007, woraus u.a. hervorgeht, dass bei der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie seit 18. März 2007 ein Einspracheverfahren betreffend "Auskunfterteilung über IK-Auszüge der Ehefrau" des Genannten hängig ist und dass das Bundesamt zu laufenden Rechtsmittelverfahren keine Stellung nehme,
in die beim Bundesgericht erhobene, gegen das BSV gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde von Z.________ vom 13. Juni 2007, worin u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wird,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - die Beschwerde ans Bundesgericht u.a. zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a) sowie gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. c),
dass nach Art. 94 BGG auch Beschwerde geführt werden kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids,
dass indessen das BSV nicht zu den genannten Vorinstanzen zu zählen ist, weshalb schon aus diesem Grunde auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde von Z.________ vom 13. Juni 2007 im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden/Glarus zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Schlagwörter

social insurancedenial of justiceadmissibilitynon-entryfree legal assistancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a complaint for denial of justice is admissible against the Federal Office for Social Insurance

Extrahierter Entscheid

No. The Federal Office for Social Insurance is not among the authorities against which an appeal to the Federal Supreme Court is admissible in this context.

Extrahierte Begründung

Under Art. 86 and Art. 94 BGG, the complained-of body must be a qualifying lower authority; because the BSV is not such a prior instance, the complaint is manifestly inadmissible and no-entry follows in simplified proceedings under Art. 108(1)(a) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal assistance should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot because no court costs were charged.

Extrahierte Begründung

Since the Court waived court costs, there was no practical need to decide the request for gratuitous proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

The Court expressly waived the collection of court costs.

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