Late appeal; no restoration of deadline

9C_38/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.02.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal social insurance judgment. It held that the decision had been validly served on 14 November 2008 because the appellant, who had initiated the underlying proceedings himself, had to expect service during the pending case. The 30-day appeal period therefore expired on 15 December 2008. Since the complaint was filed only on 14 January 2009, it was manifestly late. The appellant’s stay abroad did not justify restoration of the deadline. The Court therefore declined to enter into the complaint and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 44 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; Fristenlauf bei Zustellversuch und Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Eine Mitteilung gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn der Adressat nach den konkreten Umständen mit einer Zustellung rechnen musste; dies ist namentlich der Fall während der Hängigkeit eines vom Adressaten selbst eingeleiteten Verfahrens (E. 2). Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt mit dem rechtsgültigen Zustellungsdatum zu laufen; eine spätere Eingabe ist verspätet. Ein blosser Auslandaufenthalt vermag unter diesen Umständen keinen Wiederherstellungsgrund nach Art. 50 Abs. 1 BGG zu begründen. Das Nichteintreten erfolgt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_38/2009

Urteil vom 6. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Januar 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung bis zum 14. November 2008 durch H.________ abzuholenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2008,

in Erwägung,
dass darin vorgebracht wird, der fragliche Entscheid sei während eines Auslandaufenthalts zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist erst nach der Rückkehr am 30. November 2008 zu laufen begonnen habe und unter Berücksichtigung der Vorschriften über Fristenlauf und -stillstand mit der Eingabe am 14. Januar 2009 eingehalten worden sei, weshalb ("infolgedessen") um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht werde,
dass es die Vorschrift gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG zu beachten gilt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
dass die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung voraussetzt, dass der Adressat nach den konkreten Umständen mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399, 127 I 31 E. 2a/aa S. 34, je mit Hinweisen; AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, N 25 f. zu Art. 44 BGG),
dass H.________ sich mit Beschwerde vom 13. September 2007 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 27. Juli 2007 gewandt hatte und deshalb während der Hängigkeit des durch ihn selber eingeleiteten Gerichtsverfahrens zweifellos mit der Zustellung des Urteils rechnen musste, wie es am 28. Oktober 2008 dann auch tatsächlich erging,
dass nach dem Gesagten als rechtsgültiges Zustellungsdatum des angefochtenen Entscheides gemäss postamtlicher Bescheinigung der 14. November 2008 zu gelten hat, die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) demnach am 15. November 2008 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 und 2 BGG) und am 15. Dezember 2008 geendet hat (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde am 14. Januar 2009 nicht innert gesetzlicher Frist eingereicht und daher offensichtlich unzulässig ist,
dass der Auslandaufenthalt in dieser Verfahrenslage offensichtlich keinen Wiederherstellungsgrund (Art. 50 Abs. 1 BGG) darstellen kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Schlagwörter

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