Non-entry for insufficiently reasoned health insurance appeal

9C_379/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung04.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal health insurance decision concerning, among other things, coverage for water therapy and enforcement of premium arrears. The Federal Supreme Court held that the appeal and subsequent submission did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. The Court also held that arguments about supplemental benefits, winter relief correspondence, set-off of premiums, and the merits of the underlying treatments were irrelevant to the admissibility issue. No court costs were charged, and the request for legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Darlegung einer Bundesrechtsverletzung, namentlich nach Art. 95 ff. BGG, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Für die Beurteilung der Zulässigkeit sind Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands unbeachtlich. Bei besonderen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_379/2009

Urteil vom 4. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Mutuel Versicherungen, Groupe Mutuel Versicherungen, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des W.________ vom 30. April 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. März 2009,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2009 an den Beschwerdeführer, wonach die Eingabe vom 30. April 2009 die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die Schreiben des W.________vom 10. Mai 2009,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben vom 30. April und 10. Mai 2009 dieser Mindestanforderung nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG),
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht darlegt, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Begehren um Übernahme der Kosten für eine Wassertherapie durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung mangels eines Anfechtungsgegenstandes (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
dass der Krankenversicherer auf Verlangen des Versicherten darüber in einer beschwerdefähigen Verfügung zu befinden hat (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 KVG),
dass im Übrigen eine allfällige Vergütung der Kosten für die fragliche Wassertherapie durch die Ergänzungsleistung (vgl. Art. 14 ELG und Einführungsverordnung des Kantons Bern vom 20. Juni 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BSG 841.311]) nicht Prozessthema ist,
dass der Einwand, die kantonale Winterhilfe habe mit Schreiben vom 25. März und 9. April 2008 die Übernahme einer Monatsprämie zugesagt, mangels entsprechender Belege unbehelflich ist,
dass nach Gesetz und Rechtsprechung es den Versicherten verwehrt ist, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06 E. 3.2), was umso weniger einen «Prämienstreik» wegen angeblich zu Unrecht abgelehnter Kostenübernahme für eine bestimmte therapeutische Vorkehr rechtfertigt,
dass das Vorbringen, die bisherigen Behandlungen hätten anstatt Heilung nur noch mehr Schmerzen gebracht, für die Streitgegenstand bildende vorinstanzlich erteilte definitive Rechtsöffnung in der Betreibung betreffend Prämienausstände November und Dezember 2007 nicht von Bedeutung und daher darauf nicht einzugehen ist,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler

Schlagwörter

health insuranceadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costslegal aidpremiumswater therapy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The submissions of 30 April and 10 May 2009 did not sufficiently explain how the challenged decision violated federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show, in a concise manner, why the cantonal decision was unlawful within the meaning of Art. 95 ff. BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid became moot

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the appeal was not entered upon, the request for free legal aid, made within the time limit for an advance on costs, was moot.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was dismissed at the admissibility stage, there was no need to decide the cost-advance related legal aid request.

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