Inadmissibility of appeal against deadline for advance payment

9C_368/2014Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung05.06.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held inadmissible an appeal against a Federal Administrative Court interim order that had granted a new deadline for paying the cost advance after legal aid had already been definitively refused. The appellant did not show any irreparable prejudice under Art. 93 BGG and his filing also failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. The court dealt with the matter in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 93 BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG; admissibility of complaints against interim orders and duty to reason appeals. A procedural order fixing a new deadline for payment of an advance on costs is an interim decision. It is only challengeable if the appellant demonstrates an irreparable legal prejudice or another ground under Art. 93 BGG. Where the refusal of legal aid has already become final, a renewed challenge to the same issue is excluded. Independently thereof, the appeal must substantively explain, by reference to Art. 95 ff. BGG and the contested findings, in what respect the decision violates federal law; a merely unspecific or non-case-related submission does not satisfy Art. 42(2) BGG. If inadmissibility or the lack of reasons is manifest, the court may decide under Art. 108 BGG and waive costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_368/2014

Urteil vom 5. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2014.

Sachverhalt:

Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des A.________ um unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil er die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht habe, und forderte diesen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. April 2014 nicht ein. Mit erneuter Zwischenverfügung vom 23. April 2014, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, setzte das Bundesverwaltungsgericht A.________ eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an.
Dagegen gelangt A.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2014, eingegangen am 12. Mai 2014, an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Mit der Zwischenverfügung vom 23. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht nicht über das Leistungsbegehren entschieden. Vielmehr hat es nur einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid gefällt, gegen den beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG näher umschriebenen Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann: Der Entscheid muss gemäss dessen Abs. 1 entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbei führen, durch welchen zugleich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (lit. b).
Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von lit. a dieser Bestimmung bewirken: Etwa, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird.
Hier wurde allerdings bereits rechtskräftig über die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, da das Bundesgericht auf eine gegen den diesbezüglichen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Gegen die erneute Fristansetzung kann deshalb mit der gleichen Begründung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr Beschwerde erhoben werden. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, inwiefern ihm damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

2.

Losgelöst davon muss die Beschwerde führende Person in der Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt; Art. 95 ff. BGG nennt die zulässigen Beschwerdegründe.
Die am 12. Mai 2014 beim Bundesgericht eingetroffene Eingabe genügt diesen Mindestanforderungen nicht, da den Ausführungen - soweit überhaupt sachbezogen - nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.

3.

Da die Unzulässigkeit bzw. der Begründungsmangel offenkundig ist, kommt das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG zur Anwendung, und es wird gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die am 12. Mai 2014 eingegangene Eingabe wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

Schlagwörter

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