Invalidity pension denied; new evidence inadmissible on appeal

9C_362/2007Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the denial of an invalidity pension after the cantonal court had confirmed the IV office's refusal. The Federal Court held that the lower court's finding of full capacity for light adapted work was binding and was not shown to be manifestly incorrect or legally flawed. Two medical reports filed only before the Federal Court were excluded because they were not new evidence triggered by the cantonal judgment. The appeal was dismissed in summary procedure, and the claimant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 28 Abs. 1 IVG: In der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung über die Arbeitsfähigkeit nur auf Willkür bzw. Rechtsverletzung hin überprüfbar. Neue Beweismittel sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Bleibt die vorinstanzliche Feststellung bestehen, wonach die versicherte Person für leidensangepasste leichte Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist, entfällt ein Rentenanspruch.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_362/2007

Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. April 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 das Gesuch der 1958 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte, weil sie für die Tätigkeit als Maschinenbedienerin wie für alle anderen körperlich leichten Erwerbstätigkeiten ohne repetitive Aufgaben voll arbeitsfähig sei,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2007 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz die Bestimmung über den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend wiedergegeben hat,
dass das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das von Dr. med. B.________, Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie, erstattete Gutachten vom 9. Januar 2006 für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei für leichte, angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen liesse,
dass die letztinstanzlich neu eingereichten Berichte des Dr. med. N.________ vom 22. Mai 2007 und des Dr. med. L.________ vom 29. Mai 2007 nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind, weil nach Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht neue Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt,
dass dies auf den angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, beruht dieser doch auf einer umfassenden Prüfung und Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten und ihrer Leistungsfähigkeit,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

invalidity pensionfull work capacitymedical evidencenew evidencesocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension.

Extrahierter Entscheid

The claimant was found fully capable of performing light, adapted work, so no pension entitlement arose.

Extrahierte Begründung

The Federal Court accepted the cantonal court's assessment based on medical reports and found no manifestly incorrect finding or legal error.

Kernrechtsfrage

Whether the new medical reports submitted at federal level could be considered.

Extrahierter Entscheid

The new reports were not admissible because the appeal did not show that the cantonal judgment itself gave occasion for new evidence.

Extrahierte Begründung

Under the federal procedural rule on new evidence, only evidence prompted by the lower-court decision may be introduced; that condition was not met.

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