Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a federal appeal: the appellant must, in a concise but specific manner, confront the decisive reasons of the challenged judgment and demonstrate a violation of federal law; merely appellatory criticism or unsupported allegations do not suffice. If the minimum reasoning requirements are not met, the court does not enter into the appeal in the simplified procedure. Under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, costs may exceptionally be waived where the circumstances so warrant.
9C_360/2025
Urteil vom 24. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2025 (VBE.2024.407).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2025,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'592.15, bestehend aus ausstehenden Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 1'192.15 sowie Mahngebühren von Fr. 400.- zu bezahlen,
dass sie in diesem Umfang die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ bestätigt hat,
dass sie dem Beschwerdeführer zudem die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer es gänzlich vermissen lässt, konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen,
dass er sich einerseits auf unzulässige, rein appellatorische Kritik beschränkt, indem er etwa vorbringt, handfeste Fakten und Beweise "des Beschwerdegegners" würden fehlen oder einzelne Rechnungen seien (versehentlich) mehrmals verrechnet worden,
dass er im Weiteren behauptete Rechtsverletzungen in keiner Weise substanziiert,
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist