Non-entry for insufficient substantiation in disability insurance appeal

9C_359/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung15.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The claimant appealed a Zurich social insurance judgment in an invalidity insurance matter. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it merely repeated objections to the medical assessment and did not explain concretely how the contested findings or evidentiary evaluation were unlawful. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Given the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Wiederholung bereits vorgebrachter Einwände gegen die Beweiswürdigung oder pauschale Kritik an medizinischen Einschätzungen genügt nicht. Erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids und, soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, eine konkrete Bezeichnung der gerügten Feststellungen sowie deren Rechtsfehlerhaftigkeit. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt bei den Umständen entsprechende Kostenverzicht.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_359/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Versicherte zwar - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - seine Sehbehinderung schildert, unfallbedingte Beeinträchtigungen geltend macht und die ärztlichen Einschätzungen, mit denen sich bereits die Vorinstanz weitestgehend auseinandergesetzt hatte, in Frage stellt und kritisiert, seine Beschwerden würden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt, dass seinen Ausführungen aber nicht im Einzelnen entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen, namentlich auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung, rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Schlagwörter

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