Non-entry for insufficiently reasoned appeal

9C_356/2009Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung10.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into an appeal in an invalidity insurance case because the appellant failed to meet the statutory reasoning requirements. He did not address the cantonal court's decisive reasons concerning why the report of Dr. med. Marth could not be relied upon. The later submission of 9 May 2009, including a new medical report, did not cure the defect because it was an inadmissible new matter. The court decided the case in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Noven vor Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; die blosse Wiederholung bereits vorinstanzlich vorgebrachter Standpunkte genügt nicht (E. 1). Neue Beweismittel sind vor Bundesgericht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig; ein nachträglich eingereichter medizinischer Bericht, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, vermag eine ungenügend begründete Beschwerde nicht zu heilen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_356/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
L.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10,
3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. März 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 28. April 2009 an L.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die Eingabe des L.________ vom 9. Mai 2009 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich im Hinblick darauf die Beschwerde führende Person mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt,
dass es daher nicht genügt, in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte, die bereits im kantonalen Verfahren eingenommen worden waren, erneut zu bekräftigen, sondern die Beschwerde führende Person mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen muss (Urteil 4A_399/2008 vom 12. November 2008 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 III 112),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, nachdem die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Marth abgestellt werden kann, sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen jedoch nicht auseinandersetzt,
dass den Ausführungen auch sonst nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte,
dass diese Mängel auch mit der Eingabe vom 9. Mai 2009 (Poststempel) nicht behoben wurden und der Bericht des Dr. med. M.________, für Innere Medizin FMH, vom 8. Mai 2009 ein unzulässiges Novum ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementnew evidenceinvalidity insurancenon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of reasoning under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court's reasons and merely repeated prior arguments.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 paras. 1-2 BGG, the appellant must explain in a concise manner why the challenged decision violates federal law. Mere repetition of earlier submissions is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the later medical report could cure the deficiency in the appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The submission of 9 May 2009 did not remedy the defects, and the report of 8 May 2009 was an inadmissible new matter.

Extrahierte Begründung

New facts and evidence are inadmissible before the Federal Supreme Court unless the statutory requirements are met; here Art. 99 para. 1 BGG barred the report.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged due to the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

The court waived costs exceptionally under Art. 66 para. 1 second sentence BGG.

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