projekte
9C_349/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
9C_349/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung25.05.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an old-age and survivors’ insurance matter against a cantonal non-entry decision. It held that the appellant’s submission did not satisfy the mandatory reasoning requirements because it did not explain why the challenged decision was unlawful. Without granting a cure period, the court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings. Owing to the circumstances, it waived court costs. The decision was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Social Insurance Office.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde als Nichteintretensgrund. Die Beschwerde muss die Begehren und in gedrängter Form die Begründung enthalten, d.h. darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten; eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht zwingend. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.
{T 0/2}
9C_349/2012
Urteil vom 25. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des G.________ vom 29. April 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 15. März 2012 und in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 (Anzeige eines Mangels der Rechtsschrift),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 29. April 2012 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG; vgl. BGE 123 V 335),
dass - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler