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9C_349/2008 ΓÇó Non-entry on appeal against remittal decision in disability insurance
9C_349/2008Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung06.05.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the Federal Administrative Court’s remittal decision for further medical investigation in a disability-insurance case was an independently appealable interim decision. However, the appellant failed to make any specific submissions showing admissibility under Art. 93 BGG. The Court found neither a non-reparable disadvantage nor a ground based on saving the expense of extensive evidence. The appeal was therefore not admitted. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.
Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against an independently notified remittal decision. A remittal order is an interim decision and may be challenged only if the appellant substantiates either a non-reparable disadvantage or the prerequisites for immediate review under Art. 93(1)(b) BGG. Where the appellant fails to address these special admissibility requirements, the appeal is inadmissible for insufficient reasoning under Art. 42(2) BGG and non-entry follows under Art. 108 BGG. A party’s procedural participation in the underlying insurance proceedings does not, by itself, satisfy Art. 93(1)(b) BGG.
{T 0/2}
9C_349/2008
Urteil vom 6. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
Vorsorgestiftung A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
E.________, Deutschland, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4005 Basel.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz - den übereinstimmenden Anträgen der Prozessparteien entsprechend - die Sache zur medizinischen Abklärung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen hat,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1),
dass die Beschwerde nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine spezifischen Ausführungen zu dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage enthält, womit schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin stattdessen geltend macht, die fehlende Namhaftmachung der Rückweisungsgründe beraube sie der Möglichkeit, unter Berufung auf die massgebenden Entscheidungsmotive materiell Beschwerde zu führen,
dass mit diesem Vorbringen implizit vorausgesetzt wird, die selbständige Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids sei gegeben,
dass jedoch beide Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind,
dass einerseits nicht ersichtlich ist, inwiefern die mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid verbundene Verlängerung des Verfahrens zu einer für die Beschwerdeführerin nachteiligen Situation führen sollte, die auch mit einem für sie günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann (lit. a; BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2),
dass anderseits die Beschwerdeführerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess zwar Verfahrensbeteiligung beanspruchen kann (vgl. BGE 132 V 1), hingegen unter dem Aspekt des Aufwandes für ein (allfällig) weitläufiges Beweisverfahren von vornherein nicht vom Rückweisungsentscheid betroffen ist und deswegen auch der Zulässigkeitsgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG entfällt,
dass auf die Beschwerde auch deswegen nicht eingetreten werden kann, weil sie mithin offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub