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9C_347/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficient appeal reasoning
9C_347/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung11.05.2012Dismissed
The appellant challenged a cantonal decision that had struck out the case because the advance on costs was not paid in time. The Federal Supreme Court held that the appeal did not address the decisive reasoning, merely repeated arguments from an earlier inadmissible filing, and contained no substantiated criticism of the lower court's findings or legal assessment. In simplified procedure, the court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay CHF 200 in court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Werden bloss vorinstanzfremde Begehren wiederholt oder bleibt die Begründung ausserhalb des Streitgegenstands, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzung muss sich auf die für den Nichteintretensentscheid massgebenden Tatsachen und Erwägungen beziehen; andernfalls entfällt eine materielle Prüfung. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten.
{T 0/2}
9C_347/2012
Urteil vom 11. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
9. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. April 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2012 (Nr. 730 11 248/1018), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern in Begehren und Begründung über weite Strecken wortwörtlich der Beschwerde im Verfahren 9C_226/2012 entspricht, auf welche der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 22. März 2012 nicht eingetreten ist,
dass die Begehren allesamt ausserhalb des massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte, wie dies bereits im erwähnten Urteil vom 22. März 2012 festgehalten worden ist, und die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auf die Erwägungen im Urteil 9C_226/2012 vom 22. März 2012 verwiesen werden kann,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer