No entry due to insufficiently reasoned appeal

9C_346/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung24.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal refusal of legal aid was inadmissible because it lacked any legally sufficient reasoning. The appellant did not address the cantonal court's findings on indigence and, despite being warned and given a chance to correct the deficiency, filed no proper motivation within the appeal period. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Begründungsanforderungen an die Beschwerde; Nichteintreten bei fehlender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erforderlich ist eine sachbezogene Kritik an den tragenden Erwägungen; blosse Unzufriedenheit oder Wiederholung des Standpunkts genügt nicht. Unterbleibt innert Beschwerdefrist eine rechtsgenügliche Begründung trotz Hinweis auf die Formmängel, fehlt ein gültiges Rechtsmittel und es ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenmässig kann ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_346/2011

Urteil vom 24. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Thurgau vom 6. April 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. April 2011, in welchem das Gesuch des B.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen worden war,

in Erwägung,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Begründung im erwähnten Sinne enthält, da sich der Versicherte mit den Erwägungen der Vorinstanz zur - Voraussetzung der unentgeltlichen Prozessführung bildenden - Bedürftigkeit nicht auseinandersetzt und weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 44-48 BGG) keine Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdeschrift noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 6. Mai 2011 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann

Schlagwörter

legal aidadmissibilityreasoned appealindigencenon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently reasoned to be admissible under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the cantonal court's reasoning on indigence and did not show any legal or factual error.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, the appellant had to set out in a concise way how the challenged decision violated law. Merely filing an unsubstantiated complaint, despite a warning and opportunity to cure, did not create a valid remedy.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the inadmissibility.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied in the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court dispensed with costs under Art. 66(1) second sentence BGG as an exceptional measure.

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