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9C_341/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficient substantiation of the complaint
9C_341/2012Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung30.05.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a complaint in invalidity insurance concerning assistive devices. It found that the filing did not satisfy the mandatory reasoning requirements under the BGG: the appellant failed to show, in a legally sufficient way, that the cantonal court had made manifestly incorrect factual findings or violated federal law. The arguments remained largely appellatory and did not meet the heightened substantiation standard for arbitrariness claims. The Court therefore did not enter into the complaint in simplified proceedings. No court costs were imposed, and the request for legal aid became moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit die Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, ist aufzuzeigen, dass sie offensichtlich unrichtig sind und die Berichtigung entscheidwesentlich ist. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; pauschale Willkürrügen vermögen die qualifizierten Rügeanforderungen nicht zu erfüllen (E. 1). Ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang können die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.
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9C_341/2012
Urteil vom 30. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Familie X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft, insbesondere bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG), sein sollen,
dass sämtliche Vorbringen, soweit nicht sachfremd und unbehelflich, über appellatorische Kritik nicht hinauskommen, was im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 f.),
dass der Vorwurf von Willkür die praxisgemässen Rügenforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234) offensichtlich nicht erfüllt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, sodass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer