Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_331/2013Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung30.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

B.________, represented by H.________, appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment holding her liable to Sumiswalder Krankenkasse for CHF 155.20 plus interest for a March 2011 premium. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimal reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the cantonal findings and legal reasoning. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure and, exceptionally, waived court costs.

Regest

Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; eine blosse Gegenüberstellung eigener tatsächlicher Darstellungen genügt nicht. Setzt sich die beschwerdeführende Partei mit den für den Ausgang des kantonalen Entscheids massgebenden Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht auseinander, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Prüfung beschränkt sich auf die hinreichend begründeten Rügen; auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbringen ist nicht einzutreten (vgl. Art. 105, 95 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

9C_331/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sumiswalder Krankenkasse,
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2013, wonach B.________ der Sumiswalder Krankenkasse für die Prämie der Krankenpflegegrundversicherung des Monats März 2011 noch Fr. 155.20 zuzüglich Zins von 5% ab 1. März 2011 schuldet,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, soweit sie Anderes thematisiert als die der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 155.20 (mit Zins), offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen eindeutig nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vom kantonalen Gericht im Einzelnen anhand der Akten nachgezeichneten Überweisungs- und Buchungsvorgänge als für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass sich die von ihrem Vater vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich und bewusst nicht mit den Tatsachenfeststellungen, Erwägungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des kantonalen Gericht auseinandersetzt ("Auf keinen einzigen Punkt im Urteil der Richterin G.________ des Sozialversicherungsgerichts Zürich muss ich eingehen."; Beschwerde S. 4), sondern bloss ihre eigene Aufstellung der erfolgten Zahlungen darlegt, was ungenügend ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Schlagwörter

social insurancehealth insurance premiumadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs