Late legal aid request did not excuse missing cost advance

9C_33/2010Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung12.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged a cantonal non-entry decision in an IV case after failing to pay the required cost advance within the deadline. He had requested legal aid only after expiry of the time limit and argued that his spouse had received the notice late in practice and that legal aid had been granted in earlier proceedings. The Federal Supreme Court held that the cantonal court correctly refused to enter into the appeal because the advance was not timely paid and no timely legal-aid request had been filed. The federal appeal was dismissed insofar as admissible, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; cost advance and legal aid in cantonal social-insurance appeals: in proceedings subject to a statutory advance-payment requirement, the party must request unentgeltliche Rechtspflege within the period fixed for payment if it seeks release from the advance. Legal aid is granted only upon request and not ex officio; prior grants in other proceedings do not create an entitlement in later proceedings, since indigence and lack of prospects must be reassessed each time. Failure to pay the advance in time justifies non-entry; restoration requires a non-fault impediment, which is not established by mere inattention of a spouse (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_33/2010

Urteil vom 12. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 14. Dezember 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Nidwalden Z.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2009 mitteilte, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55 %),
dass Z.________ beschwerdeweise beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen,
dass Z.________ mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 11. November 2009 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, dass Nichtleistung des Vorschusses als Verzicht auf die Beschwerde gelte,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Verfügung gemäss Zustellnachweis der Post am 12. November 2009 in Empfang nahm,
dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, am 24. November 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) überbrachte,
dass er gleichzeitig ausführte, die Verfügung vom 11. November 2009 sei seiner gesundheitlich angeschlagenen Frau ausgehändigt und ihm "erst heute vorgelegt" worden, weshalb er auf Verständnis hoffe und eine allfällige Verspätung zu ignorieren sei,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, zum Ergebnis gelangte, die Eingabe vom 24. November 2009 sei verspätet erfolgt, weil die angesetzte zehntägige Frist zur Vorschussleistung am 13. November 2009 zu laufen begonnen und am 23. November 2009 geendet habe,
dass es des Weitern erwog, einem allfälligen Wiederherstellungsgesuch könne nicht stattgegeben werden, weil nicht dargetan sei, dass der Beschwerdeführer oder seine Vertreterin unverschuldet davon abgehalten worden seien, innert der gesetzten Frist zu handeln,
dass es demzufolge wegen Fristversäumnisses mit Entscheid vom 14. Dezember 2009 auf das Rechtsmittel nicht eintrat,

dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das Versicherungsgericht zurückzuweisen oder es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, wobei er gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht,
dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet und das Bundesgericht daher zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hingegen auf den in der letztinstanzlichen Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eintreten kann (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis),
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht - abweichend von Art. 61 lit. a ATSG - kostenpflichtig ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht verstehen, weshalb der Gerichtspräsident von ihm einen Kostenvorschuss verlangt habe, nachdem dieser aus anderen Verfahren Kenntnis von seinen finanziellen Verhältnissen gehabt und ihm denn auch bereits verschiedentlich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt habe,
dass indessen wer ein Rechtsmittel einlegt, grundsätzlich zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet ist (vgl. § 8 Abs. 2 nidwaldnerische Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten [Prozesskostenverordnung; NG 261.11]) und bei Nichtleistung binnen der angesetzten Frist auf die beantragte Prozesshandlung nicht eingetreten wird (§ 8 Abs. 4 Prozesskostenverordnung),
dass die bedürftige Partei von der Vorschusspflicht befreit werden kann, wenn sie innert der für die Bezahlung des Vorschusses gesetzten Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt,
dass mit anderen Worten die Befreiung von den Verfahrenskosten nur auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen erfolgt (vgl. BGE 125 II 377 nicht publ. E. 6c),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten, nach den zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid (aufgrund der - wie unbestritten ist - rechtsgültig am 12. November 2009 erfolgten Zustellung an die Ehefrau) am 23. November 2009 abgelaufenen Frist weder einen Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat,
dass entgegen seiner Auffassung ein früher bewilligtes Armenrechtsgesuch keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in einem weiteren Verfahren verleiht, sondern die Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit) jeweils neu zu prüfen sind,
dass in der vom Beschwerdeführer als Grund für die Verspätung des Gesuchs geltend gemachten Unachtsamkeit seiner Ehefrau kein die Wiederherstellung der Frist rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis erblickt werden kann, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte,
dass der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts aus diesen Gründen nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das im letztinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung damit gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Keel Baumann

Schlagwörter

invalidity insurancecost advancelegal aidnon-entrydeadline restorationprocedural default

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court rightly refused to enter into the appeal for failure to pay the cost advance on time.

Extrahierter Entscheid

Yes. The advance had not been paid within the set deadline, and the late legal aid request did not cure the default.

Extrahierte Begründung

In social insurance disputes under Art. 69(1bis) IVG, the cantonal appeal procedure is subject to costs. A party filing a remedy must generally pay an advance; if no request for legal aid is filed within the advance period, the court may not exempt the party ex officio. The appellant's prior grants of legal aid in other proceedings created no entitlement in this case.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for advance payment should be restored because the legal aid request was late due to the spouse's inattention.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged inattention of the spouse was not an excusable impediment justifying restoration of the deadline.

Extrahierte Begründung

The court found no non-fault impediment preventing timely action by the appellant or his representative.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal itself could be admitted on the merits despite being directed against a non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No. Only the legality of the non-entry decision was reviewable; the substantive pension request was inadmissible in this appeal.

Extrahierte Begründung

An appeal against a non-entry decision allows review only of the refusal to enter, not of the underlying substantive entitlement.

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