Non-entry for deficient appeal against waiver of supplementary benefits recovery

9C_326/2011Bundesgericht / III. öffentlich-rechtliche Abteilung31.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Zurich Social Insurance Court decision concerning waiver of repayment of supplementary benefits. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the formal requirements of Art. 42 BGG, as it lacked a proper request and adequate reasoning. The complaint also could not target the already final recovery order of CHF 20,884, since the cantonal decision addressed only the waiver conditions under Art. 25 ATSG. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 25 Abs. 1 ATSG: Anforderungen an Antrag und Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Eingabe. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; fehlt ein rechtsgenüglicher Antrag oder ist aus der Begründung nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen beanstandet werden, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gegenstand des Rechtsmittels bildet ausschliesslich der angefochtene Entscheid; Einwände gegen einen bereits rechtskräftigen Rückforderungsentscheid sind unzulässig, wenn nur die Erlassvoraussetzungen streitig sind. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
9C_326/2011

Urteil vom 31. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2011 betreffend Erlass,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. April 2011 an W.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von W.________ dem Bundesgericht eingereichte Eingabe (eingegangen am 2. Mai 2011),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde soweit sachbezüglich diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen in keiner Weise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sodann die mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Dezember 2008 rechtskräftig bestätigte Rückerstattung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'884.- nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 17. März 2011 bildet, sondern nur die Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG, weshalb die Beschwerde bezüglich der Rückforderung unzulässig ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414),
dass die mit denselben Fehlern behaftete Eingabe vom 30. April 2011 daran nichts ändert,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Schlagwörter

supplementary benefitsnon-entryappeal requirementslegal reasoningwaiver of recoverycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG and Art. 97 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a legally sufficient request or show, in a comprehensible way, why the factual findings were incorrect or the legal reasoning unlawful.

Extrahierte Begründung

The submissions failed to satisfy the minimum pleading requirements; the appellant's later filing did not cure the defects within the appeal period.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could challenge the previously final recovery of supplementary benefits.

Extrahierter Entscheid

No. The contested cantonal decision concerned only the conditions for waiver under Art. 25 ATSG, not the already final recovery order of CHF 20,884.

Extrahierte Begründung

Because the recovery issue was not part of the challenged decision, any complaint directed at the recovery was inadmissible.

Kernrechtsfrage

Court costs on the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged due to the circumstances.

Extrahierte Begründung

Applying Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG, the court waived costs as an exception.

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